Beschlussentwurf:
„1. Die Jahresrechnung 2004 ist gemäß § 93
Abs. 2 GO NW form- und fristgerecht
zugeleitet.
2. Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird die
Jahresrechnung hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich
zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (6)
GO NW).“