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Vorlage - A 10/095/2005  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
09.03.2005 
2. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
06.04.2005 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Bürgerentscheidsatzung PDF-Dokument

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Gemeindeordnung für das Land NRW regelt im § 26 die mit dem Instrument des Bürgerbegehrens / Bürgerentscheides im Zusammenhang stehenden Fragen.

 

Aufgrund des Absatzes 10 der oben genannten Norm hat das Innenministerium am 10. Juli 2004 eine Durchführungsverordnung hierzu erlassen.

 

Gemäß § 1 dieser Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) regelt die Gemeinde die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung.

 

Neu gegenüber den bisherigen Möglichkeiten einer entsprechenden Bürgerentscheidsatzung sind nach dieser Durchführungsverordnung:

 

1.                 Beachtung der §§ 32 Abs. 6, 34 a und 41 Kommunalwahlordnung (Erleichterung für Menschen mit Behinderung) ist vorgeschrieben;

2.                 Übersendung von Abstimmungsbenachrichtigungen an die Abstimmungsberechtigten  (Spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Tag des Bürgerentscheids, dessen Gegenstand und die Regeln für deren Teilnahme an der Abstimmung.)

3.                 Information der Stimmberechtigten (Zeitgleich mit der Abstimmungsbenachrichtigung werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40 und 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.)

4.                 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief (Hier ist eine Kombination „Urne/Brief“ oder eine alleinige Briefabstimmung möglich.  Eine reine Urnenabstimmung hingegen ist nicht mehr erlaubt.)

5.                 Abstimmungslokale (Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.)

 

 

Da eine Briefwahl nun unabdingbar anzubieten ist, schlägt die Verwaltung vor, mögliche Bürgerentscheide auch in diesem Rahmen abzuwickeln, zumal die Erfahrung zeigt, dass genügend Wahl- bzw. Abstimmungshelfer bei der in relativ kurzen Intervallen anberaumten Wahl- und Abstimmungsterminen immer schwerer zu finden sind. Selbst die Parteien, die vor jeder Wahl von der Verwaltung angeschrieben werden und um die Benennung von hierzu bereiten Wahlhelfern gebeten werden, finden bekanntlich kaum eine nennenswerte Anzahl solcher Freiwilligen. Eine reine Briefwahl ist überdies für den Abstimmungsberechtigten die bequemere Alternative, um von seinem Recht Gebrauch zu machen. Trotzdem bestände bei einer solchen Vorgehensweise für jeden Abstimmungsberechtigten auch die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten der Verwaltung – wie dies im Übrigen bei Wahlen bereits lange üblich ist und sich dort auch bewährt hat – sofort seine Briefwahlstimme in einer Wahlkabine auszufüllen und abzugeben. De facto besteht somit also auch ein zentrales Abstimmungslokal als Anlaufpunkt. Dies ist in den Satzungsentwurf eingearbeitet.

 

Der beigefügte Satzungsentwurf orientiert sich am neuesten Mustersatzungsentwurf des Städte- und Gemeindebundes NW und wird von dort empfohlen.

 

Vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine Satzung zu erlassen ist, empfiehlt die Verwaltung, diesem Mustersatzungsentwurf zu folgen.

 

Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag der SPD-Stadtratsfraktion auf Erlass einer solchen Satzung vorliegt, dem hiermit Genüge getan würde.

 

 

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf

„Der Rat der Stadt Erkelenz erlässt hiermit die der Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom

06. April 2005.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Satzung Durchführung von Bürgerentscheiden

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bürgerentscheidsatzung (79 KB) PDF-Dokument (36 KB)