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Vorlage - A 30/010/2005  

 
 
Betreff: Änderung der allgemeinverbindlichen Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz vom 19.12.2001 in der Fassung vom 18.12.2002 (Parkgebührenordnung)
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
09.03.2005 
2. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
06.04.2005 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die allgemeinverbindliche Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung) wurde zuletzt mit Ratsbeschluss vom 18.12.2002 geändert.

 

Wegen der Ausbaumaßnahme Kölner Straße und der Neugestaltung des Bahnhofbereiches sind einige Anpassungen erforderlich.

 

1.         In Anbetracht der Umbenennung eines Teilstückes des „Heinrich-Jansen-Weges“ in „Atelierstraße“ ist Ziffer I der Anlage zu § 2 Parkgebührenordnung um die Bezeichnung „Atelierstraße auf dem Teilstück zwischen Kölner Straße und Heinrich-Jansen-Weg“ zu ergänzen. Angesichts der räumlichen Nähe zur Tenholter Straße ist es gerechtfertigt, die Höchstparkdauer für den einzelnen Stellplatz Atelierstraße / Ecke Tenholter Straße entsprechend auf eine Stunde festzusetzen. Der einzelne Parkplatz Atelierstraße / Ecke Tenholter Straße soll daher bei Ziffer V der Anlage zu § 2 Parkgebührenordnung angefügt werden.

 

2.         Im Zuge der Umgestaltung des Bahnhofsbereiches entsteht am Freiheitsplatz ein baulich angelegter Parkstreifen. In analoger Anwendung der für die Anton-Raky-Allee auf dem Teilstück zwischen Konrad-Adenauer-Platz und Theodor-Körner-Straße geltenden Regelung soll die Höchstparkdauer für den neu geschaffenen Parkstreifen zwei Stunden betragen. Die Überwachung der Parkzeit soll mittels Parkscheibe erfolgen. In diesem Sinne soll Ziffer IV der Anlage zu § 2 Parkgebührenordnung um die Bezeichnung „Freiheitsplatz“ ergänzt werden.

 

3.         Die Parkuhren auf der Brückstraße sind defekt. Eine Reparatur ist nicht mehr möglich. Die Anschaffung neuer Parkuhren ist mangels entsprechender Angebote tatsächlich ausgeschlossen, würde aber auch mit Rücksicht auf frühere Preisangaben unverhältnismäßig sein, da die Einnahmen pro Parkuhr wöchentlich durchschnittlich ca. 10,00 € betrugen. Auf der Brückstraße soll die Parkscheibenregelung gelten, die auch an defekten Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten maßgeblich ist. In Ziffer II der Anlage zu § 2 Parkgebührenordnung ist die Brückstraße zu streichen und statt dessen bei Ziffer V anzufügen.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

Ziffer I der Anlage zu § 2 der Parkgebührenordnung wird um die „Atelierstraße auf dem Teilstück zwischen Kölner Straße und Heinrich-Jansen-Weg“ ergänzt. In Ziffer II der o. a. Anlage wird die „Brückstraße“ gestrichen. Ziffer IV der besagten Anlage wird um den „Freiheitsplatz“ erweitert. Bei Ziffer V werden die „Brückstraße“ sowie die „Atelierstraße / Ecke Tenholter Straße“ (Einzelstellplatz) angefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die notwendigen Verkehrszeichen werden ca. 400,00 kosten.