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Tatbestand Nach monatelanger Umgestaltung des oberen Bereiches der
Kölner Straße soll am Wochenende des 09./10.04.2005 die offizielle Eröffnung
und Übergabe der Straße durch die Stadt Erkelenz erfolgen. Dieser Übergabe soll ein gebührender Rahmen gegeben werden,
in dem dort seitens der Stadt eine Kunstausstellung organisiert wird, bei der
auf den eigens für solche Zwecke im Straßenbereich fest installierten Sockeln
Kunstobjekte positioniert werden. Der Gewerbering Erkelenz möchte seinerseits an der
Rahmengestaltung für die Übergabe der Straße mitwirken und eine Art Straßenfest
mit u. a. umfangreichen Bühnenprogramm durchführen. Einzelheiten waren zum
Zeitpunkt der Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht bekannt. Sowohl die Kunstausstellung als auch das Programm des
Gewerberings sollen darauf ausgelegt werden, zahlreiche auch überörtliche
Besucher anzuziehen, um diesen zu zeigen, dass die Kölner Straße nach der
langen Zeit der Umbauarbeiten als Hauptgeschäftsstraße in Erkelenz wieder
attraktiv bzw. noch attraktiver geworden ist. Begründet mit dem zu erwartenden Besucherzuspruch beantragt
der Gewerbering Erkelenz die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages am
10.04.2005 für den Bereich der Kernstadt. Das Ladenschlussgesetz (§ 14 i. V. m. der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)) ermächtigt die Stadt Erkelenz aus bestimmten
Anlässen maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben.
Diese Anzahl ist auch unter Berücksichtigung der bereits durch
ordnungsbehördliche Verordnung festgelegten Tage anlässlich der Früh- und
Spätkirmes noch nicht erreicht. Es ist vorgeschrieben, Stellungnahmen der entsprechenden
regionalen Berufsverbände zum beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag
einzuholen. Diese Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der
Beschlussvorlage noch nicht vor. Jedoch haben diese Stellen in der
Vergangenheit immer nur grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die
Arbeitnehmerinteressen an ungestörte freie Wochenenden geäußert. Ansonsten
wurde lediglich noch einmal auf die Einhaltung der sonstigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften hingewiesen. Da die Stellungnahmen der Berufsverbände lediglich
empfehlenden Charakter für die Entscheidung der Stadt Erkelenz haben, schlägt
die Verwaltung vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und
eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen aus besonderem Anlass zu erlassen. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO
NRW ist der Rat zuständig. Beschlussentwurf
(als Empfehlung an den Rat) „Die
dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 10.04.2005 in der Stadt Erkelenz im Bereich der
Kernstadt aus Anlass der Durchführung einer Kunstausstellung und eines
Straßenfestes mit Bühnenprogramm im Zusammenhang mit der offiziellen Übergabe
der oberen Kölner Straße nach erfolgter Umgestaltung wird hiermit
erlassen.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung
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