Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Jahresrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr 2004
wurde gemäß § 93 (2) GO NW am 22. Februar 2005 vom Kämmerer aufgestellt und
vom Bürgermeister festgestellt. Nach § 93 (2) GO NW leitet hiermit der Bürgermeister die für 2004
aufgestellte Jahresrechnung form- und fristgerecht dem Rat zu. Bis spätestens
31. Dezember 2005 hat der Rat nach Prüfung der Rechnung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss über die Jahresrechnung Beschluss zu fassen und
zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung nach §
101 GO NW zu prüfen; er bedient sich zur Durchführung der Prüfung des
Rechnungsprüfungsamtes. Der Rat wird deshalb die Jahresrechnung nach Zuleitung
durch den Bürgermeister dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw.
Rechnungsprüfungsamt zum Zwecke der Prüfung überweisen. Die Jahresrechnung umfasst gemäß § 39 (1) GemHVO den
kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung. Der Jahresrechnung sind
beizufügen: 1. eine Vermögensübersicht, 2. eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen, 3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht, 4. ein Rechenschaftsbericht. Zum Jahresabschluss ist auszuführen: Die bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Verwaltungshaushalts betragen je 67.970.494,21
€ Der Abschluss überschreitet um 0,40 % die Haushaltsansätze des Verwaltungshaushaltes (67.700.000,00 €) = 270.494,21 € Die bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Vermögenshaushalts betragen je 11.215.262,35
€ Das Rechnungsergebnis bleibt somit um 954.737,65 € =
7,85 % hinter dem Haushaltssoll 2004 (=
12.170.000,00 €) zurück. Erläuterungen Verwaltungshaushalt Die Zuführungsrate vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt
beträgt 1.664.615,13 € (- 17.083,87 €). Von der Zuführungsrate 2004 an den Vermögenshaushalt sind
zur Ermittlung der freien Spitze folgende Beträge abzuziehen: a)
Kalk.
Rückstellung Becker-von-Berg-Stiftung 2.386,85 € b)
Pensionsrückstellungen 30.796,24
€ 33.183,09 € Die verbleibende Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt
beträgt 1.631.432,04 €. Die Mindestzuführung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO errechnet sich
wie folgt: Kreditbeschaffungskosten, ordentliche Tilgung = 1.631.432,04 € somit freie Spitze: 0,00 € Eine freie Spitze konnte im Haushaltsjahr 2004 nicht
erwirtschaftet werden. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung bzw. zur Fortführung
begonnener Maßnahmen wurden neue Haushaltsausgabereste gebildet, und zwar a) im Verwaltungshaushalt 113.649,64 € b) im Vermögenshaushalt 1.160.527,79 € Das Ergebnis der Jahresrechnung stellt sich im Vermögenshaushalt
wie folgt dar: a) Einnahmeausfälle ohne Zuführung vom
Verwaltungshaushalt - 937.653,78 € b) Ausgabeeinsparungen ohne Zuführung an den
Verwaltungshaushalt + 1.488.829,09 € verbleiben 551.175,31 € verringerte Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt - 17.083,87 € erhöhte Zuführung an den Verwaltungshaushalt 534.091,44 € somit Überschuss/Fehlbetrag im Vermögenshaushalt 0,00 € Im Haushaltsjahr 2004 wurde ein Haushaltseinnahmerest in
Höhe 2.620.000,00 € gebildet. Beschlussentwurf: „1. Die Jahresrechnung 2004 ist gemäß § 93 Abs. 2 GO NW form- und fristgerecht zugeleitet. 2. Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird die Jahresrechnung hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (6) GO NW).“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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