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Tatbestand: In
seiner Sitzung am 07.12.2004 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die öffentliche Auslegung für den
Entwurf der gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher
Kamp, Martellstraße), Erkelenz-Mitte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die
öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgte nach vorheriger
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 10.12.2004 in der Zeit vom 20.12.2004
bis 21.01.2005. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
mit Schreiben vom 16.12.2004 über die Auslegung informiert. Während
dieser Auslegung wurden weder durch den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte noch
von der Öffentlichkeit abwägungsrelevante Stellungnahmen eingereicht. Während
der Offenlage wurde von Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen eingereicht. Über
die eingereichten Stellungnahmen ist in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu
entscheiden. Die Stellungnahmen sowie der Abwägungs- und Beschlussvorschlag der
Verwaltung gehen aus der beigefügten Anlage zur Beschlussvorlage der 10.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher
Kamp, Martellstraße) – Stellungnahmen der Behörden und sonstigenTräger
der öffentlichen Belange hervor. Über
das Ergebnis der Abwägung und dem daraus resultierenden Satzungsbeschluss gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB soll in der Sitzung entschieden werden. UmweltprüfungGemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB sowie von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen wird. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des
Stadtmarketings wurden durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die
Änderung der Satzung wurden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund
der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist
eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung bei
dieser Planung gewährleistet. So sind Bauleitpläne so
zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat über den Hauptausschuss):
„1. Über die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen zum Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp, Martellstraße), Erkelenz-Mitte wird nach sorgfältiger Abwägung aller derzeit erkennbarer öffentlicher und privater Belange wie in der als Anlage zur Beschlussvorlage der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp, Martellstraße) – Stellungnahmen der Behörden und sonstigenTräger der öffentlichen Belange vorgeschlagen, entschieden. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2.
Die 10. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp,
Martellstraße), Erkelenz-Mitte, wird hiermit als Satzung beschlossen.“ Finanzielle
Auswirkungen: Keine Anlage/n: Anlage
zur Beschlussvorlage der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX „Erkelenz-Nord“ (Oestricher Kamp,
Martellstraße) – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen
Belange
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