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Vorlage - A 10/093/2005  

 
 
Betreff: Vorlage eines Brandschutzbedarfsplanes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
09.03.2005 
2. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
06.04.2005 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Nach § 22 Abs. 1 des Feuerhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse) haben die Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben. Im vorgenannten Absatz 1 Satz 1 wird die schon bisher bestehende Verpflichtung der Gemeinden, den Brandschutzbedarf zu ermitteln, um die Forderung nach Dokumentation in einem Brandschutzbedarfsplan ergänzt. Diese Forderung wurde auf Anregung verschiedener Verbände (Deutscher Feuerwehrverband, Landesfeuerwehrverband, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie der Bezirksregierungen) in das Gesetz aufgenommen, um die Bedeutung dieser Aufgabe zu betonen und den Aufsichtsbehörden eine bessere Möglichkeit zu eröffnen, festgestellte Defizite bei der Aufgabenwahrnehmung zu beseitigen.

 

Brandschutzbedarfspläne enthalten

-                     eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse),

-                     eine Festlegung der gewünschten Qualität, der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistungen (Schutzziel) und

-                     eine Ermittlung des zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personals und der Mittel (Ressourcen).

 

Die Risikoanalyse umfasst zum einen die Beschreibung möglicher Gefahrenlagen entsprechend den örtlichen Verhältnissen, zum anderen muss das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen und Einsatzdauer, räumlicher Verteilung und Gleichzeitigkeit von Einsätzen ermittelt und aufbereitet werden. Das setzt die Erhebung von detaillierten Daten voraus.

 

Beim Schutzziel muss von der letztendlich Verantwortung tragenden Stelle (Rat der Gemeinde) festgelegt werden, welche Einsatztätigkeiten mit wieviel Einsatzpersonal in welcher Zeit (Hilfsfrist) in wieviel Prozent der Einsätze (Erreichungsgrad) durchgeführt werden sollen.

 

Zum Beispiel müssen bei Hilfsfrist 1 neun Feuerwehrangehörige nach 8 Minuten am Einsatzort sein. Die Hilfsfrist 2 sagt aus, dass 22 Feuerwehrangehörige nach 13 Minuten vor Ort sein müssen.

 

Bei den Einsatztätigkeiten darf dabei nicht auf Maximaleinsätze, z. B. auf Großbrände abgestellt werden, sondern auf häufig wiederkehrende kritische Einsätze, wie z. B. ein Zimmerbrand in einer Obergeschosswohnung eines mehrgeschossigen Gebäudes, wenn der Treppenraum verraucht ist und als Rettungsweg nicht mehr genutzt werden kann.

 

Bei den vorgegebenen Hilfsfristen werden für die Stadt Erkelenz folgende Schutzziele festgelegt:

 

1.                 Hilfsfrist für 9 Funktionen in 10 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 80 % (Hilfsfrist 1)

2.                 Hilfsfrist für 22 Funktionen in 13 Minuten mit einem Erreichungsgrad von 75 % (Hilfsfrist 2)

 

Es wird davon ausgegangen, dass eine 100 % Erfüllung des Schutzzieles in Bezug auf den Erreichungsgrad nicht erzielt werden kann.

 

Die Festlegung der vorgenannten Schutzziele erfordert eine politische Entscheidung.

 

Aufgrund der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung des Schutzzieles kann die Ermittlung des zur Erfüllung der Einsatzaufgaben erforderlichen Personals und der erforderlichen Mittel (Feuerwehrgerätehäuser, Fahrzeuge, Techn. Gerät, persönliche Ausrüstung etc.) erfolgen.

 

Bei dem nunmehr fertiggestellten Brandschutzbedarfsplan der Stadt Erkelenz sind nach Auswertung der Soll- und Iststruktur die daraus resultierenden Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre festgelegt. Dies bedeutet, dass jährlich ein Einsatzfahrzeug anzuschaffen ist. Ferner sind im laufenden Haushaltsjahr Mittel für die Anschaffung persönlicher Ausrüstung (Spezielle Feuerwehreinsatzhandschuhe) und technischer Ausrüstung (Anschaffung von Funkmeldeempfängern und Funkgeräten) bereit zu stellen. Eine investive Maßnahme ist der Umbau des Feuerwehrgerätehauses in Gerderhahn.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Der Brandschutzbedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz wird mit den vorab genannten erforderlichen Maßnahmen beschlossen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Im laufenden Haushaltsjahr und  den nächsten fünf Jahren ist jährlich ein Einsatzfahrzeug mit jährlichen Kosten von ca. 60.000,00 € anzuschaffen. Die Mittel hierfür werden in den nächsten Jahren unter Haushaltsstelle 9.13000.93500.5 bereitgestellt. Die Mittel zur Beschaffung persönlicher und sächlicher Ausrüstung stehen im laufenden Haushaltsjahr unter den Haushaltsstellen 1.13000.56000.5 im Verwaltungshaushalt und 9.13000.93590.0 im Vermögenshaushalt zur Verfügung. Die Planungskosten in Höhe von 5.000,00 € für den Umbau des Feuerwehrgerätehauses Gerderhahn stehen im laufenden Haushaltsjahr unter Haushaltsstelle 9.13000.94010.6 bereit.

Anlage:

Anlage:

Brandschutzbedarfsplan