Bürgerinformationssystem
Tatbestand: I. Anpassung der Straßenreinigungssatzung In dem neuen Entwurf der Straßenreinigungssatzung
wurden u.a. entstandene Unklarheiten in Bezug auf die Ausgestaltung der
Reinigungspflichten bereinigt. Im folgenden werden sämtliche Änderungen im
Vergleich zur alten Satzung erläutert: § 1 Straßenreinigungssatzung In § 1 Abs.1 werden zusätzlich gemeinsame Rad- und
Gehwege nach § 41 Abs.2 StVO in den zu reinigenden Bereich aufgenommen. Dies
war bisher zwar so gewollt, jedoch nicht ausdrücklich normiert. § 2 Straßenreinigungssatzung Das bisher der Satzung anhängende Straßenverzeichnis
wird in Form eines Negativkataloges direkt in § 2 Abs.2 aufgenommen. Hier sind
nunmehr ausschließlich diejenigen Straßen aufgezählt, in denen die Stadt
Erkelenz die Fahrbahnreinigung vornimmt. Die Reinigung aller Gehwege und der
restlichen Fahrbahnen der nicht in diesem Straßenkatalog bezeichneten Straßen
bzw. Straßenteile wird wie bisher den Anliegern übertragen. Diese Änderungen
sind rein formaler Natur und stellen inhaltlich keine Änderung zur bisherigen
Regelung dar. Das bisher als Anlage zur Straßenreinigungssatzung notwendige
Straßenverzeichnis entfällt. Die ständige Notwendigkeit der Überarbeitung des
Straßenverzeichnisses der von den Anliegern zu reinigenden Straßen ist nicht
mehr gegeben. § 3 Straßenreinigungssatzung Der § 3 Abs.1 erfährt eine rein grammatische
Änderung. Inhaltlich ergibt sich kein Unterschied zur bisherigen Regelung. In § 3 Abs.2 werden die Anlieger von Fußgängerzonen
und Straßen ohne separaten Fußgängerweg nunmehr ausdrücklich verpflichtet,
Gehstreifen für Fußgänger von Schnee und Glätte freizuhalten. Dies war bisher
zwar beabsichtigt, jedoch nicht ausdrücklich in der Satzung normiert. § 3 Abs.5 regelt die Zeiten, in denen der
Winterdienst gewährleistet werden muß. Mit den Änderungen in § 3 wird eine klarere
inhaltliche Regelung des Umfanges des Winterdienstes garantiert. Es wird
nunmehr klar zwischen der Säuberung im Sommer (Abs.1) und dem Winterdienst
(Abs. 2 bis 5) unterschieden. Eine inhaltliche Änderung hat die Vorschrift nur
insofern erfahren, als dass nun auch für Anlieger von Fußgängerzonen und
solcher Straßen, die über keinen separaten Gehweg verfügen, eine klare Regelung
getroffen wird. § 9 Straßenreinigungssatzung Der bisherige Verweis auf § 5 Straßenreinigungsgesetz
NRW ist wegen dessen Aufhebung nicht mehr möglich. Hier wird nunmehr auf die
Regelungen des OWiG hingewiesen. Eine Ahndung etwaiger Verstöße gegen die
Satzung nach dem OWiG ist problemlos möglich und auch vom NRW Städte und
Gemeindebund so vorgesehen. II. Überarbeitung der Straßen, die von der
Stadt gereinigt werden Die Bestimmung der Straßen, die von der Stadt
gereinigt werden, wird im Ausschuss zur Diskussion gestellt. Beschlussentwurf: „Die
dem Original dieser Niederschrift beigefügten Fassung der 12. Änderung der
Satzung über die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erkelenz wird
erlassen.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||