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Tatbestand: Die Fraktion der Bürgerpartei e.V. Erkelenz beantragt, der Rat möge in seiner Sitzung am 06.04.2005 beschließen, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erkelenz dergestalt zu ändern, dass künftig Abstimmungen (in Rat und Ausschüssen) namentlich zu protokollieren seien. Bereits mit Schreiben vom 13.04.2004 hat die oben genannte Fraktion beantragt, der Rat möge beschließen, dass Abstimmungen in Rat und Ausschüssen namentlich zu protokollieren seien. Dieser Antrag wurde in Hauptausschuss und Rat beraten und schließlich vom Rat in dessen Sitzung am 09.06.2004 abgelehnt (Hauptausschuss: einstimmig bei 1 Enthaltung, Rat: 40 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen). Die Fraktion der Bürgerpartei e.V. Erkelenz hat daraufhin den Landrat des Kreises Heinsberg als untere staatliche Verwaltungsbehörde eingeschaltet, der allerdings mit Schreiben vom 30.06.2004 die Rechtsauffassung der Stadt Erkelenz teilt und eine generelle namentliche Abstimmung für rechtlich nicht zulässig erachtet. Auch wenn eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung erfolge – so der Landrat als untere staatliche Aufsichtsbehörde – so dürfe eine solche Regelung nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Sätze 1 – 6 des § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW stehen. Bei einer Festschreibung einer generellen namentlichen Abstimmung wäre dies jedoch der Fall, da für § 50 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung NRW dann kein Regelungsgehalt mehr übrig bleibe. An dieser Beurteilung hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert. Die Verwaltung empfiehlt deshalb dem Rat, den Antrag der Fraktion der Bürgerpartei erneut abzulehnen. Beschlussentwurf: „Der Antrag der Fraktion der Bürgerpartei e.V. auf namentliche Protokollierung wird hiermit abgelehnt.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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