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Tatbestand: In seiner Sitzung am 07.12.2004 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz – Erkelenz-West gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die
öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgte nach vorheriger
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 10.12.2004 in der Zeit vom 20.12.2004
bis 21.01.2005. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
15.12.2004 über die öffentliche Auslegung informiert. Während
der öffentlichen Auslegung wurden weder vom Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte
noch von den Bürgern abwägungsrelevante Anregungen vorgetragen. Dagegen
wurde von folgender Behörde eine Stellungnahme eingereicht: Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Niederlassung Mönchengladbach, Postfach 10 10 27, 41010
Mönchengladbach mit Schreiben vom 18.01.2005. In
dieser Sitzung ist über die vorgetragene Anregung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu
entscheiden. Die Anregung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung gehen aus
der Anlage Beschlussvorlage der 5. Änderung FNP Erkelenz-West –
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, hervor.
Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Ferner
soll der Feststellungsbeschluss über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz – Erkelenz-West getroffen werden. Nach dem
Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Erkelenz ist die 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorzulegen. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte
des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch
die Änderung des Flächennutzungsplanes werden agendarelevante Aspekte
berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher
Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische
und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne
so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige Entwicklung und
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung gewährleistet ist.
Eine menschenwürdige Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu
schützen, zu sichern und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1 a BauGB
sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Beschlussentwurf: „1. Über die von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange in der Zeit vom 20.12.2004 bis 21.01.2005 vorgetragenen Anregungen wird
nach sorgfältiger Abwägung aller derzeit erkennbarer öffentlicher und privater
Belange wie in der Anlage Beschlussvorlage der 5. Änd. FNP Erkelenz-West
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beigefügten Abwägung vorgeschlagen, entschieden. Diese Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses. 2.
Die 5. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz – Erkelenz-West wird hiermit
beschlossen. 3.
Die 5. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz ist der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorzulegen.“ Finanzielle
Auswirkungen: Mit
den städtebaulichen Leistungen zur Flächennutzungsplanänderung wurde ein
Planungsbüro beauftragt. Eine Kostenübernahme der umsiedlungsbedingten Planungsmehraufwendungen erfolgt durch RWE
Power AG. Anlage: Anlage
zur Beschlussvorlage der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes Erkelenz-West
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
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