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Tatbestand: In
seiner Sitzung am 07.12.2004 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die öffentliche Auslegung für den
Entwurf der gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden
12 . Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“, (Nördlich
Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven gemäß § 3 Abs. 2BauGB beschlossen. Die
öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monates erfolgte nach vorheriger
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 10.12.2004 in der Zeit vom 20.12.2004
bis 21.01.2005. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
mit Schreiben vom 16.12.2004 über die Auslegung informiert. Während
dieser Auslegung wurden weder durch den Bezirksausschuss Kückhoven noch von der
Öffentlichkeit abwägungsrelevante Stellungnahmen eingereicht. Während
der Offenlage wurde von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange Stellungnahmen eingereicht: 1.
Staatliches Umweltamt
Aachen, Postfach 10 15 55, 52015 Aachen, mit Schreiben vom 14.01.2005 2.
Bergamt Moers,
Josef-Schlegel-Str. 21, 52394 Düren, mit Schreiben vom 14.01.2005 Über
die eingereichten Stellungnahmen ist in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu
entscheiden. Die Stellungnahmen sowie die Abwägungs- und Beschlussvorschläge
der Verwaltung gehen aus der beigefügten Anlage zur Beschlussvorlage der 12.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich Pescher
Kamp), Erkelenz-Kückhoven – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, hervor. Über
das Ergebnis der Abwägung und dem daraus resultierenden Satzungsbeschluss gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB soll in der Sitzung entschieden werden. UmweltprüfungGemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB sowie von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen wird. Lokale Agenda Aspekte des Stadtmarketings wurden durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung der Satzung wurden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung bei dieser Planung gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Änderung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Beschlussentwurf
(als Empfehlung an den Rat über den
Hauptausschuss): „1. Über die von den Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher
Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen zum Entwurf der 12.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich Pescher
Kamp), Erkelenz-Kückhoven wird nach sorgfältiger Abwägung aller derzeit
erkennbaren öffentlicher und privater Belange wie in der als Anlage zur
Beschlussvorlage der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I
„Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven –
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschlagen,
entschieden. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Die
12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Kückhoven“ (Nördlich
Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven, wird hiermit als Satzung beschlossen.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Anlage
zur Beschlussvorlage der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I
„Kückhoven“ (Nördlich Pescher Kamp), Erkelenz-Kückhoven –
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
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