„1.In den Wahlausschuss werden gemäß § 2
Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 10 Beisitzer/innen gewählt.
2.Zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Wahlausschusses
werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw.
als persönliche Stellvertreter/innen gewählt:
Ordentliche Mitglieder
Persönliche Vertreter/innen
RH Steingießer
RF Schaaf
RH Merkens
RF Mainka
RH Kopp
RH Michels
RF Dulies
RH Muckel
RH von der Forst
RH Leopold
RH Krahe
RH Münster
RF Wolters
RH Tüffers
RH Kehren
RF Grates
RF Honold-Ziegahn
RH Stolzenberger
RH Czybik
RH Littfinski
13.09.2006 - Hauptausschuss
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Rat):
Beschluss (als Empfehlung an den Rat):
„1.In den Wahlausschuss werden gemäß § 2
Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 10 Beisitzer/innen gewählt.
2.Zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Wahlausschusses
werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw.
als persönliche Stellvertreter/innen gewählt:
Ordentliche Mitglieder
Persönliche Vertreter/innen
RH Steingießer
RF Schaaf
RH Merkens
RF Mainka
RH Kopp
RH Michels
RF Dulies
RH Muckel
RH von der Forst
RH Leopold
RH Krahe
RH Münster
RF Wolters
RH Tüffers
RH Kehren
RF Grates
RF Honold-Ziegahn
RH Stolzenberger
RH Czybik
RH Littfinski
Abstimmungsergebnis: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig
– wie vorgeschlagen - die Besetzung des Wahlausschusses v
Abstimmungsergebnis: Der Hauptausschuss empfiehlt dem
Rat einstimmig – wie vorgeschlagen - die Besetzung des Wahlausschusses
vorzunehmen.
27.09.2006 - Rat der Stadt Erkelenz
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
„1.In den Wahlausschuss werden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 10 Beisitzer/innen gewählt.
Zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertreter/innen gewählt: