Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Kommunen haben auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) einen Wahlausschuss zu bilden. Nach dieser Vorschrift besteht dieser Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem (mit Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/Beisitzerinnen, die von der Vertretung des Wahlgebietes – im konkreten Fall also vom Stadtrat der Stadt Erkelenz - zu wählen sind, wobei Bewerber/innen um das Amt des Bürgermeisters nicht dem Wahlausschuss angehören dürfen. Die Variabilität bei der Bestimmung der Größe des Gremiums ist nicht als Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen Ausschuss zu werten, sondern soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele im Rat vertretenen politischen Richtungen mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte Wahlausschuss neben dem Vorsitzenden 10 Beisitzer/innen hatte. Für jeden Beisitzer / jede Beisitzerin ist ein/e persönliche/r Vertreter/in zu wählen. Die Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 III GO NW). Beschlussentwurf: „1. In den Wahlausschuss werden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 10 Beisitzer/innen gewählt. 2. Zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertreter/innen gewählt:
Finanzielle Auswirkungen: Sitzungsgeld und/oder Fahrtkosten zu den Sitzungen. |
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