Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 10/416/2006  

 
 
Betreff: Bildung des Wahlausschusses
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
13.09.2006 
13. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.09.2006 
12. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Kommunen haben auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) einen Wahlausschuss zu bilden.

 

Nach dieser Vorschrift besteht dieser Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem (mit Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/Beisitzerinnen, die von der Vertretung des Wahlgebietes – im konkreten Fall also vom Stadtrat der Stadt Erkelenz -  zu wählen sind, wobei Bewerber/innen um das Amt des Bürgermeisters nicht dem Wahlausschuss angehören dürfen.

 

Die Variabilität bei der Bestimmung der Größe des Gremiums ist nicht als Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen Ausschuss zu werten, sondern soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele im Rat vertretenen politischen Richtungen mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte Wahlausschuss neben dem Vorsitzenden 10 Beisitzer/innen hatte. Für jeden Beisitzer / jede Beisitzerin ist ein/e persönliche/r Vertreter/in zu wählen. Die Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen.

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 III GO NW).

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„1.       In den Wahlausschuss werden gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 10 Beisitzer/innen gewählt.

 

2.                 Zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertreter/innen gewählt:

 

Ordentliche Mitglieder

Persönliche Vertreter/innen

 

RH Steingießer

 

RF Schaaf

 

RH Merkens

 

RF Mainka

 

RH Kopp

 

RH Michels

 

RF Dulies

 

RH Muckel

 

RH von der Forst

 

RH Leopold

 

RH Krahe

 

RH Münster

 

RF Wolters

 

RH Tüffers

 

RH Kehren

 

RF Grates

 

RF Honold-Ziegahn

 

RH Stolzenberger

 

RH Czybik

 

RH Littfinski

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Sitzungsgeld und/oder Fahrtkosten zu den Sitzungen.