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Tatbestand: Mit Ernennungsurkunde vom 16.12.1998 wurde Herr Dr. Hans-Heiner Gotzen erstmals für die Dauer von 8 Jahren, und zwar ab dem 01.01.1999, zum Beigeordneten der Stadt Erkelenz ernannt. Am 27.09.2000 beschloss der Stadtrat einstimmig Herrn Dr. Gotzen mit Wirkung vom 01.11.2000 gemäß § 68 (1) GO NW zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen. Die diesbezügliche Bestellungsurkunde wurde Ende Oktober 2000 ausgehändigt. Die Wahlzeit zum Beigeordneten und ebenso die damit verbundene Bestellung zum allgemeinen Vertreter (1. Beigeordneter) enden am 31.12.2006. Gemäß § 71 (2) GO NW darf die Wiederwahl frühestens sechs Monate vor dem Freiwerden der Stelle (Ablauf der Wahlzeit) erfolgen. Aufgrund § 71 (5) GO NW sind Beigeordnete verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Bei einer Wiederwahl kann von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 (1) GO NW (Beschluss mit Stimmenmehrheit). Beschlussentwurf: „Herr Dr. Hans-Heiner Gotzen wird gemäß §§ 68 (1) und 71 (1) GO NW mit Wirkung vom 01.01.2007 für die Dauer von 8 Jahren zum Ersten Beigeordneten der Stadt Erkelenz gewählt. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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