„Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 verzichtet.“
09.06.2022 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Rat):
„Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 verzichtet.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
15.06.2022 - Rat der Stadt Erkelenz
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
„Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 verzichtet.“