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Tatbestand: Mit dem Schreiben vom 18.05.2022 beantragt Herr Klaus Brunken (Leiter Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, kurz: DLRG, Ortsgruppe Erkelenz e. V.) die Verwendung des Erkelenzer Stadtwappens. Die DLRG-Ortsgruppe würde gerne ihre Einsatzfahrzeuge (Fahrer- und Beifahrertür) mit dem Erkelenzer Stadtwappen versehen.
Herr Brunken teilt im schriftlichen Antrag mit, dass die DLRG OG Erkelenz kein Sportverein, sondern ein Hilfeleistungsunternehmen ist, welches auch in der lokalen Schadenabwehr in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr, aber auch dem Katastrophenschutz zum Teil bundesweit eingebunden ist. Das städtische Wappen soll auch als Zeichen der örtlichen Verbundenheit zwischen der Stadt Erkelenz und der DLRG stehen.
Allgemein zugängliche Informationen über die DLRG besagen, dass diese mit über 1,7 Mio. Mitgliedern und Förder/innen die größte Wasserrettungsorganisation der Welt ist. Sie wurde im Jahre 1913 gegründet und sieht seither ihre Aufgabe darin, Menschen vor dem Ertrinken zu bewahren. Schirmherr ist derzeit Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Die DLRG ist die Nummer Eins in der Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung in Deutschland. Von 1950 bis 2020 hat sie über 22,7 Mio. Schwimmprüfungen und nahezu 5 Mio. Rettungsschwimmprüfungen abgenommen. Derzeit erbringen ihre ca. 41.000 ehrenamtlichen Mitglieder jährlich über 8 Mio. Stunden ehrenamtlicher Arbeit, davon ca. 2 Mio. Stunden für die Sicherheit von Badegästen und Wassersportlern.
Da die Verwendung des Wappens durch Dritte nach § 2 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz unter Genehmigungsvorbehalt des Rates steht, beantragt die Antragstellerin nun diese Genehmigung.
Das Antragsschreiben ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung über die Genehmigung oder die Versagung der Verwendung des Stadtwappens ist nach § 2 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz der Rat. Gemäß § 4 Absatz 1 der Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens der Stadt Erkelenz wird eine Genehmigung zur Verwendung des städtischen Wappens nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren (Wohn-) Sitz in Erkelenz haben oder in besonderer Beziehung zu Erkelenz stehen und die Gewähr bieten, dass die Verwendung des Stadtwappens das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt. Auch wenn die DLRG ihr Generalsekretariat in Bad Nenndorf hat und ins Vereinsregister in Berlin-Charlottenburg eingetragen ist, so ist die Ortsgruppe Erkelenz, und nur um diese geht es im vorliegenden Antrag, gemäß deren eigener Satzung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz eingetragen, hat ihren Sitz demnach in Erkelenz und erfüllt damit diese Voraussetzung der Richtlinie.
Gemäß § 4 Absatz 5 derselben Vorschrift wird geregelt, dass eine Verwendung als Warenzeichen oder zur Kennzeichnung von Geschäften und Vereinen nur genehmigt werden darf, wenn der nichtamtliche Charakter eindeutig erkennbar ist. Zwar ist die DLRG rechtlich betrachtet ein eingetragener Verein, allerdings mit der eindeutigen Ausrichtung auf die Lebensrettung Dritter.
Im Jahre 1995 erteilte der Rat der Stadt Erkelenz im Übrigen der DLRG Ortsgruppe bereits einmal die Genehmigung zur Nutzung des Stadtwappens; damals allerdings zur Prägung auf Erinnerungsmedaillen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Dem Antrag der DLRG OG Erkelenz, Klaus Brunken, Oidtmannhof 113, Erkelenz, zur Nutzung des Erkelenzer Stadtwappens auf Dienstfahrzeugen, das an der Fahrer- und Beifahrertür angebracht werden soll, wird entsprochen. Die Genehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Antrag vom 18.05.2022
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