Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 und des Lageberichtes ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Gem. § 59 Absatz 3, Satz 1 GO NRW wird der Entwurf des 2021er-Jahresabschlusses und des dazugehörigen Lageberichtes zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.“