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Tagesordnung - 22. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz  

 
 
Bezeichnung: 22. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz
Gremium: Rat der Stadt Erkelenz
Datum: Mi, 29.10.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:45 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Rathaus
Ort: Markt 1, 41812 Erkelenz

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Mitteilungen des Bürgermeisters      
Ö 2  
Information über die 21. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 10.09.2008 (öffentlicher Teil)      
Ö 3     Angelegenheit/en aus der 24. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 28.10.2008      
Ö 3.1  
Bebauungsplan Nr. I/11 A "Südlich Freiheitsplatz", Erkelenz-Mitte hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB  
A 61/135/2008  
Ö 4  
Aktualisierung der Bürgerentscheidsatzung  
Enthält Anlagen
A 10/901/2008  
Ö 5  
Enthält Anlagen
Information über die Prüfung der Eröffnungsbilanz durch das GPA  
A 20/119/2008  
Ö 6  
Gestaltung des Grabmales auf der Ehrengrabstätte des Ehrenbürgers Jakob Franzen  
Enthält Anlagen
A 10/905/2008  
Ö 7  
Resolution zur geplanten Änderung des Sparkassengesetzes NRW  
A 10/902/2008  
    VORLAGE
    Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Der Rat der Stadt Erkelenz verabschiedet hiermit folgende Resolution an die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

‚Die Stadt Erkelenz fordert die Landesregierung auf, den im Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Sparkassengesetzes zu überarbeiten. Die Stadt Erkelenz schließt sich aus Sorge um die Zukunft der Kreissparkasse Heinsberg und in Sorge um die Gefährdung kommunalen Eigentums der Kritik der Sparkassenverbände von Rheinland und Westfalen sowie der Kommunalen Spitzenverbände an dem vorliegenden Entwurf des Sparkassengesetzes NRW an und unterstützt ausdrücklich den Landrat und die Spitze der Kreissparkasse Heinsberg, die sich ebenfalls kritisch zum Gesetzentwurf geäußert haben.

 

Die Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wird vor allem in den unten aufgeführten besonders wichtigen Punkten als unbedingt notwendig angesehen:

 

1. (§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)

Die Einführung von Trägerkapital wird abgelehnt. Es ist unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen. Der Begriff ist nicht definiert und gibt daher keine klare Linie zur Steuerung oder Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten. Die Einführung von Trägerkapital könnte unter den rechtlichen Vorgaben der EU zur Eröffnung von Privatisierungsmöglichkeiten der kommunalen Sparkassen führen.

 

2. (§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung)

Die allgemeinen Formulierungen zu den Ausschüttungsbedingungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten Entwicklung der Sparkassen, deren Wachstum und deren Bildung von Eigenkapital aus. Die neuen Ausschüttungsregelungen würden eine kurzfristige Orientierung allein an fiskalischen Interessen fördern. Für eine Aufgabe der bisherigen gemeinnützigen Gewinnverwendung gibt es keinen Grund.

 

3. (§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)

Auch eine temporäre Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft wird abgelehnt. Die Verfassung der Sparkasse ist, anders als die von Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmen, nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen. Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine geführt werden.

 

 

4. (§ 39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)

Der S-Finanzverbund in der geplanten gesetzlichen Festlegung wird abgelehnt. Mit dieser Regelung wird die Unabhängigkeit des wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen eines solchen gesetzlichen Verbundes würde die bisher gültigen freiwilligen Verbund-Vereinbarungen ersetzen und die Eigenständigkeit der kommunalen Sparkassen einschränken.“

   
    29.10.2008 - Rat der Stadt Erkelenz
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

 „Der Rat der Stadt Erkelenz verabschiedet hiermit folgende Resolution an die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

‚Die Stadt Erkelenz fordert die Landesregierung auf, den im Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Sparkassengesetzes zu überarbeiten. Die Stadt Erkelenz schließt sich aus Sorge um die Zukunft der Kreissparkasse Heinsberg und in Sorge um die Gefährdung kommunalen Eigentums der Kritik der Sparkassenverbände von Rheinland und Westfalen sowie der Kommunalen Spitzenverbände an dem vorliegenden Entwurf des Sparkassengesetzes NRW an und unterstützt ausdrücklich den Landrat und die Spitze der Kreissparkasse Heinsberg, die sich ebenfalls kritisch zum Gesetzentwurf geäußert haben.

 

Die Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wird vor allem in den unten aufgeführten besonders wichtigen Punkten als unbedingt notwendig angesehen:

 

1. (§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)

Die Einführung von Trägerkapital wird abgelehnt. Es ist unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen. Der Begriff ist nicht definiert und gibt daher keine klare Linie zur Steuerung oder Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten. Die Einführung von Trägerkapital könnte unter den rechtlichen Vorgaben der EU zur Eröffnung von Privatisierungsmöglichkeiten der kommunalen Sparkassen führen.

 

2. (§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung)

Die allgemeinen Formulierungen zu den Ausschüttungsbedingungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten Entwicklung der Sparkassen, deren Wachstum und deren Bildung von Eigenkapital aus. Die neuen Ausschüttungsregelungen würden eine kurzfristige Orientierung allein an fiskalischen Interessen fördern. Für eine Aufgabe der bisherigen gemeinnützigen Gewinnverwendung gibt es keinen Grund.

 

3. (§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)

Auch eine temporäre Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft wird abgelehnt. Die Verfassung der Sparkasse ist, anders als die von Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmen, nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen. Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine geführt werden.

 

 

4. (§ 39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)

Der S-Finanzverbund in der geplanten gesetzlichen Festlegung wird abgelehnt. Mit dieser Regelung wird die Unabhängigkeit des wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen eines solchen gesetzlichen Verbundes würde die bisher gültigen freiwilligen Verbund-Vereinbarungen ersetzen und die Eigenständigkeit der kommunalen Sparkassen einschränken.“

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 3 Enthaltungen

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 3 Enthaltungen

Ö 8  
Antrag der Bürgerpartei vom 16.10.2008: Der Rat möge beschließen, die Häuser Bauxhof 15-22 und 24-30 nicht abzureißen und die Verwaltung zu beauftragen, diese einer Nutzung zuzuführen.  
A 10/906/2008  
Ö 9  
Widmung einer Straße im Stadtgebiet Erkelenz (Schwatte Jraet), Stadtbezirk: 01 Erkelenz  
Enthält Anlagen
A 30/070/2008  
Ö 10  
Feststellung des Jahresabschlusses 2007 des Betriebes gewerblicher Art - Anteile an Personengesellschaften - der Stadt Erkelenz  
Enthält Anlagen
A 20/117/2008  
Ö 11  
Kenntnisgabe der vom Kämmerer getroffenen Entscheidungen zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen in der Zeit vom 20.08.2008 bis 15.10.2008  
Enthält Anlagen
A 20/118/2008  
Ö 12  
ZUSATZPUNKT Besetzung des Ausschusses für Kultur und Sport  
A 10/913/2008  
N 1     (nichtöffentlich)      
N 2     (nichtöffentlich)      
N 3     (nichtöffentlich)      
N 3.1     (nichtöffentlich)      
N 3.2     (nichtöffentlich)      
N 3.3     (nichtöffentlich)