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Vorlage - A 10/902/2008  

 
 
Betreff: Resolution zur geplanten Änderung des Sparkassengesetzes NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
29.10.2008 
22. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag, Städte- und Gemeindebund NRW) haben sich nachdrücklich gegen Vorstöße  der EU-Kommission ausgesprochen, der WestLB die Trägerschaft an Sparkassen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang warnen die Spitzenverbände vor einer Gefährdung des kommunalen Sparkassenwesens durch die anstehende Novelle des Sparkassengesetzes in Nordrhein-Westfalen. Zwar habe der Landesfinanzminister mehrfach zugesagt, das Sparkassengesetz nur gemeinsam und in Abstimmung mit den Kommunen und ihren Sparkassen novellieren zu wollen, doch setze er sich nun in Teilbereichen über wichtige Einwände hinweg. Die gemeinsame Kritik der drei Spitzenverbände richtet sich insbesondere gegen die Einführung von Trägerkapital, die gesetzlichen Regelungen zum Sparkassenverbund, die so genannte Notfallträgerschaft an einer Sparkasse zugunsten der Sparkassenzentralbank und die Zwangsfusion der Sparkassen- und Giroverbände. Hierbei wird von den Verbänden darauf hingewiesen, dass Trägerkapital keinen ‚Mehrwert’ bedeute. Im Gegenteil könne dies einen ersten Schritt hin zur Privatisierung der kommunalen Sparkassen bedeuten.

 

Darüber hinaus bewerten die kommunalen Spitzenverbände die Regelungen zur WestLB und deren Zusammenarbeit mit den Sparkassen sehr kritisch. Obwohl das zukünftige Geschäftsmodell der WestLB noch nicht feststehe, sollten bereits jetzt die kommunalen Sparkassen dauerhaft an die WestLB gebunden werden. Das sei ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und berge die Gefahr, dass Privatinvestoren über die WestLB Zugriff auf die kommunalen Sparkassen erhalten würden. Damit würde der Privatisierung kommunaler Sparkassen der Weg geebnet.

Die oben genannten Spitzenverbände begrüßen allerdings, dass der Gesetzesentwurf an der kommunalen Trägerschaft festhält, die Aufnahme von Sparkassen in den kommunalen Bilanzen ausschließt und die gemeinsamen Vorschläge zum Sparkassengeschäftsrecht, zur Verwaltungsratsmitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten und in Teilen zu den Ausschüttungen aufgreift.

 

Aus den vorgenannten Aspekten und um das kommunale Sparkassenwesen nicht unnötig zu gefährden empfehlen die Spitzenverbände, das Gesetzesvorhaben auf die sinnvollen und unproblematischen Teile zu beschränken.

 

Mit Schreiben vom 01.10.2008 beantragt die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur oben geschilderten Thematik folgenden Resolutionstext in der Ratssitzung am 29.10.2008 zu beraten und zu verabschieden:

 

„Die Stadt Erkelenz fordert die Landesregierung auf, den im Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Sparkassengesetzes zu überarbeiten. Die Stadt Erkelenz schließt sich aus Sorge um die Zukunft der Kreissparkasse Heinsberg und in Sorge um die Gefährdung kommunalen Eigentums der Kritik der Sparkassenverbände von Rheinland und Westfalen sowie der Kommunalen Spitzenverbände an dem vorliegenden Entwurf des Sparkassengesetzes NRW an und unterstützt ausdrücklich den Landrat und die Spitze der Kreissparkasse Heinsberg, die sich ebenfalls kritisch zum Gesetzentwurf geäußert haben.

 

Die Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wird vor allem in den unten aufgeführten besonders wichtigen Punkten als unbedingt notwendig angesehen:

 

1. (§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)

Die Einführung von Trägerkapital wird abgelehnt. Es ist unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen. Der Begriff ist nicht definiert und gibt daher keine klare Linie zur Steuerung oder Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten. Die Einführung von Trägerkapital könnte unter den rechtlichen Vorgaben der EU zur Eröffnung von Privatisierungsmöglichkeiten der kommunalen Sparkassen führen.

 

2. (§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung)

Die allgemeinen Formulierungen zu den Ausschüttungsbedingungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten Entwicklung der Sparkassen, deren Wachstum und deren Bildung von Eigenkapital aus. Die neuen Ausschüttungsregelungen würden eine kurzfristige Orientierung allein an fiskalischen Interessen fördern. Für eine Aufgabe der bisherigen gemeinnützigen Gewinnverwendung gibt es keinen Grund.

 

3. (§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)

Auch eine temporäre Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft wird abgelehnt. Die Verfassung der Sparkasse ist, anders als die von Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmen, nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen. Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine geführt werden.

 

 

4. (§ 39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)

Der S-Finanzverbund in der geplanten gesetzlichen Festlegung wird abgelehnt. Mit dieser Regelung wird die Unabhängigkeit des wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen eines solchen gesetzlichen Verbundes würde die bisher gültigen freiwilligen Verbund-Vereinbarungen ersetzen und die Eigenständigkeit der kommunalen Sparkassen einschränken.“

 

Als Begründung des Antrages wird folgendes angemerkt:

„Der im Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegte Gesetzesentwurf stößt auf den grundlegenden Widerstand der beiden NRW-Sparkassenverbände und der gesamten kommunalen Familie in NRW. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen des neuen Sparkassengesetzes bergen unnötige Gefahren für die Strukturen der öffentlich-rechtlichen Sparkassen. In der am 11. September im Landtag durchgeführten ExpertInnenanhörung haben auch die Verbände der nordrhein-westfälischen Wirtschaft sowie die eingeladenen WissenschaftlerInnen massive Kritik geäußert und an die Landesregierung appelliert, ihren Gesetzesentwurf zurückzuziehen.“

 

Der Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist von der Zielrichtung identisch mit den Erklärungen der kommunalen Spitzenverbände sowie den Beschlussfassungen in den Gremien der Sparkasse bzw. des Girokassenverbandes, in denen der Bürgermeister der Stadt Erkelenz Peter Jansen entsprechend mitgewirkt hat. Hierzu ist anzumerken, dass in vielen Punkten zwischen den kommunalen Vertretern und Vertreterinnen sowie der Landesregierung Einvernehmen zur beabsichtigten gesetzlichen Änderung erzielt werden konnte. Die im Antrag von Bündnis 90/Die Grünen aufgeführten Punkte sind aber leider noch nicht im Sinne der Kommunen ausdiskutiert.

 

Insofern kann eine entsprechende Resolution des Rates als ergänzende Willensäußerung zu den durch die Spitzenverbände bereits gemachten Erklärungen, die auch vom Städte- und Gemeindebund in dessen ‚Mitteilungen’, Ausgabe Oktober 2008, dargelegt werden, durchaus in Betracht kommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb dem Rat, eine entsprechende Resolution zu verabschieden.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Der Rat der Stadt Erkelenz verabschiedet hiermit folgende Resolution an die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

‚Die Stadt Erkelenz fordert die Landesregierung auf, den im Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des Sparkassengesetzes zu überarbeiten. Die Stadt Erkelenz schließt sich aus Sorge um die Zukunft der Kreissparkasse Heinsberg und in Sorge um die Gefährdung kommunalen Eigentums der Kritik der Sparkassenverbände von Rheinland und Westfalen sowie der Kommunalen Spitzenverbände an dem vorliegenden Entwurf des Sparkassengesetzes NRW an und unterstützt ausdrücklich den Landrat und die Spitze der Kreissparkasse Heinsberg, die sich ebenfalls kritisch zum Gesetzentwurf geäußert haben.

 

Die Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wird vor allem in den unten aufgeführten besonders wichtigen Punkten als unbedingt notwendig angesehen:

 

1. (§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)

Die Einführung von Trägerkapital wird abgelehnt. Es ist unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen. Der Begriff ist nicht definiert und gibt daher keine klare Linie zur Steuerung oder Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten. Die Einführung von Trägerkapital könnte unter den rechtlichen Vorgaben der EU zur Eröffnung von Privatisierungsmöglichkeiten der kommunalen Sparkassen führen.

 

2. (§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung)

Die allgemeinen Formulierungen zu den Ausschüttungsbedingungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten Entwicklung der Sparkassen, deren Wachstum und deren Bildung von Eigenkapital aus. Die neuen Ausschüttungsregelungen würden eine kurzfristige Orientierung allein an fiskalischen Interessen fördern. Für eine Aufgabe der bisherigen gemeinnützigen Gewinnverwendung gibt es keinen Grund.

 

3. (§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)

Auch eine temporäre Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft wird abgelehnt. Die Verfassung der Sparkasse ist, anders als die von Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmen, nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen. Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine geführt werden.

 

 

4. (§ 39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)

Der S-Finanzverbund in der geplanten gesetzlichen Festlegung wird abgelehnt. Mit dieser Regelung wird die Unabhängigkeit des wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen eines solchen gesetzlichen Verbundes würde die bisher gültigen freiwilligen Verbund-Vereinbarungen ersetzen und die Eigenständigkeit der kommunalen Sparkassen einschränken.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine