Beschlussentwurf:
„Der Rat der Stadt Erkelenz verabschiedet hiermit folgende
Resolution an die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
‚Die Stadt Erkelenz fordert die Landesregierung auf, den im
Juni 2008 vom Finanzminister vorgelegten Gesetzesentwurf zur Novellierung des
Sparkassengesetzes zu überarbeiten. Die Stadt Erkelenz schließt sich aus Sorge
um die Zukunft der Kreissparkasse Heinsberg und in Sorge um die Gefährdung
kommunalen Eigentums der Kritik der Sparkassenverbände von Rheinland und
Westfalen sowie der Kommunalen Spitzenverbände an dem vorliegenden Entwurf des
Sparkassengesetzes NRW an und unterstützt ausdrücklich den Landrat und die
Spitze der Kreissparkasse Heinsberg, die sich ebenfalls kritisch zum
Gesetzentwurf geäußert haben.
Die Überarbeitung des Gesetzesentwurfes wird vor allem in
den unten aufgeführten besonders wichtigen Punkten als unbedingt notwendig
angesehen:
1. (§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)
Die Einführung von Trägerkapital wird abgelehnt. Es ist
unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen. Der
Begriff ist nicht definiert und gibt daher keine klare Linie zur Steuerung oder
Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten. Die Einführung von Trägerkapital
könnte unter den rechtlichen Vorgaben der EU zur Eröffnung von
Privatisierungsmöglichkeiten der kommunalen Sparkassen führen.
2. (§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses,
Ausschüttung)
Die allgemeinen Formulierungen zu den
Ausschüttungsbedingungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten
Entwicklung der Sparkassen, deren Wachstum und deren Bildung von Eigenkapital
aus. Die neuen Ausschüttungsregelungen würden eine kurzfristige Orientierung
allein an fiskalischen Interessen fördern. Für eine Aufgabe der bisherigen
gemeinnützigen Gewinnverwendung gibt es keinen Grund.
3. (§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen-
und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)
Auch eine temporäre Trägerschaft einer
öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft
wird abgelehnt. Die Verfassung der Sparkasse ist, anders als die von
Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmen, nicht auf
Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen.
Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine
geführt werden.
4. (§ 39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)
Der S-Finanzverbund in der geplanten gesetzlichen Festlegung
wird abgelehnt. Mit dieser Regelung wird die Unabhängigkeit des
wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende
Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet
gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen
Aktiengesellschaft. Die Ausgestaltung der Verpflichtungen eines solchen
gesetzlichen Verbundes würde die bisher gültigen freiwilligen
Verbund-Vereinbarungen ersetzen und die Eigenständigkeit der kommunalen
Sparkassen einschränken.“