„Die Sanierung der vorgenannten Straßenbeleuchtungsanlagen erfolgt mit der Veranlagung gemäß den Vorschriften des KAG NRW auf Grundlage des Straßenbeleuchtungsvertrages.
Die Verwaltung wird mit der entsprechenden Umsetzung beauftragt.“
26.06.2024 - Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt
Ö 6.4 - ungeändert beschlossen
Beschluss(in eigener Zuständigkeit):
„Die Sanierung der vorgenannten Straßenbeleuchtungsanlagen erfolgt mit der Veranlagung gemäß den Vorschriften des KAG NRW auf Grundlage des Straßenbeleuchtungsvertrages.
Die Verwaltung wird mit der entsprechenden Umsetzung beauftragt.“