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Tatbestand: Gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) ist die Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsversorgung. In Anknüpfung hieran weist § 38 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) den Gemeinden die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu. Diese haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Die Wasserversorgung ist damit bundes- und landesgesetzlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 Grundgesetz, d.h. sie ist traditionell eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit.
Der Landesgesetzgeber hat im novellierten Landeswassergesetz Ende des Jahres 2016 in § 38 Abs. 3 LWG NRW geregelt, dass die Gemeinden erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für das Gemeindegebiet aufzustellen haben und dieses alle 6 Jahre fortschreiben müssen. Der Rat der Stadt Erkelenz hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz beschlossen. Die im Gesetz geforderten 6 Jahre sind mittlerweile verstrichen und das seinerzeit beschlossene Konzept muss somit fortgeschrieben bzw. aktualisiert werden.
Die Stadt Erkelenz hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH übertragen. Im Gesetz ist entsprechend vorgesehen, dass wenn die Gemeinde die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nicht selbst erfüllt, der Dritte (hier die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH) an der Erstellung des Wasserversorgungskonzeptes mitzuwirken hat. Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH hat für alle in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Städte das Wasserversorgungskonzept mit Hilfe des Ingenieurbüros ahu AG Wasser – Boden – Geomatik aus Aachen das seinerzeit erstellte Wasserversorgungskonzept aktualisiert. In der Sitzung des BBKU werden die Eckpunkte der Aktualisierung des Wasserversorgungskonzeptes für die Stadt Erkelenz durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH bzw. das Ingenieurbüro vorgestellt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat): „Das durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH aktualisierte und fortgeschriebene Wasserversorgungskonzept wird gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung auf dem Stadtgebiet Erkelenz beschlossen.“ Klima-Check: Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Die gesicherte Trinkwasserversorgung in Erkelenz auch in den nächsten Jahren ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Klimafolgenanpassung.
Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Aktualisiertes Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz vom 06.05.2024
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