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Vorlage - III/105/2024  

 
 
Betreff: Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes (§ 38 Abs. 3 LWG NRW)
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat III   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt Vorberatung
26.06.2024 
24. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
27.06.2024 
23. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
03.07.2024 
24. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Aktualisiertes Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz vom 06.05.204  

Tatbestand:

Gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) ist die Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsversorgung. In Anknüpfung hieran weist § 38 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) den Gemeinden die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu. Diese haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende Wasserversorgung sicherzustellen. Die Wasserversorgung ist damit bundes- und landesgesetzlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 Grundgesetz, d.h. sie ist traditionell eine gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit.

 

Der Landesgesetzgeber hat im novellierten Landeswassergesetz Ende des Jahres 2016 in § 38 Abs. 3 LWG NRW geregelt, dass die Gemeinden erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für das Gemeindegebiet aufzustellen haben und dieses alle 6 Jahre fortschreiben müssen. Der Rat der Stadt Erkelenz hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 erstmalig ein Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz beschlossen. Die im Gesetz geforderten 6 Jahre sind mittlerweile verstrichen und das seinerzeit beschlossene Konzept muss somit fortgeschrieben bzw. aktualisiert werden.

 

Die Stadt Erkelenz hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH übertragen. Im Gesetz ist entsprechend vorgesehen, dass wenn die Gemeinde die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nicht selbst erfüllt, der Dritte (hier die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH) an der Erstellung des Wasserversorgungskonzeptes mitzuwirken hat. Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH hat für alle in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Städte das Wasserversorgungskonzept mit Hilfe des Ingenieurbüros ahu AG Wasser – Boden – Geomatik aus Aachen das seinerzeit erstellte Wasserversorgungskonzept aktualisiert. In der Sitzung des BBKU werden die Eckpunkte der Aktualisierung des Wasserversorgungskonzeptes für die Stadt Erkelenz durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH bzw. das Ingenieurbüro vorgestellt.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat):

„Das durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH aktualisierte und fortgeschriebene Wasserversorgungskonzept wird gemäß § 38 Abs. 3 LWG NRW zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung auf dem Stadtgebiet Erkelenz beschlossen.“


Klima-Check:

Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?

 

Ja x

Nein 

 

Die gesicherte Trinkwasserversorgung in Erkelenz auch in den nächsten Jahren ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der Klimafolgenanpassung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage:

Aktualisiertes Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz vom 06.05.2024

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Aktualisiertes Wasserversorgungskonzept für die Stadt Erkelenz vom 06.05.204 (11081 KB)