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Beschluss (in eigener Zuständigkeit): „Die Sanierung der vorgenannten Straßenbeleuchtungsanlagen erfolgt mit der Veranlagung gemäß den Vorschriften des KAG NRW auf Grundlage des Straßenbeleuchtungsvertrages. Die Verwaltung wird mit der entsprechenden Umsetzung beauftragt.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig
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