zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW:
„1.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“
25.05.2011 - Hauptausschuss
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Rat),
Beschluss(als Empfehlung an den Rat),
zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW:
„1.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Abstimmungsergebnis: einstimmig
13.07.2011 - Rat der Stadt Erkelenz
Ö 20 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW:
„1.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“