Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Mit Schreiben vom 31.03.2011 stellt Herr Peter Sevenich, Erkelenz, auf der Grundlage des § 24 GO NRW einen „Bürgerantrag zur Dichtheitsprüfung privater Kanalhausanschlüsse“.
Die Ziele dieser Eingabe sind: 1. der Erlass einer Resolution des Rates der Stadt Erkelenz an den Landtag mit der Zielsetzung der Aufhebung der Verpflichtung zur Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Kanalhausanschlüsse, 2. die Aussetzung des Gesetzesvollzuges in Erkelenz, und zwar bis der Landtag über die Resolution entschieden habe.
Formelle und materielle Prüfung der Eingabe: Gemäß § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt, bleiben also erhalten. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Anzumerken ist hier, dass die Eingabe des Antragstellers nicht als Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW behandelt werden kann, da sie nicht die Voraussetzungen des § 25, hier u. a. das notwendige Unterschriftenquorum von 5 v. H., wobei max. 4.000 Unterschriften notwendig wären, der Einwohner(innen) der Stadt Erkelenz, erfüllt. Somit ist sie als Anregung nach § 24 GO zu werten.
Dem Schriftformerfordernis des § 24 GO wurde durch den Einwender Rechnung getragen. Der „Antrag“ ist darüber hinaus eigenhändig unterschrieben. Besondere persönliche Voraussetzungen, z. B. das aktive Wahlrecht zur Kommunalvertretung, sieht § 24 GO nicht vor. „Jeder“ ist somit jede natürliche Person.
Die Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten der Stadt Erkelenz betreffen und der Entscheidungszuständigkeit des Rates oder seiner Gremien unterliegen.
Die Stadt Erkelenz und ihre Organe haben keine Gesetzgebungsbefugnisse; diese liegen alleine bei den Parlamenten von Bund und Land. Der Petent fordert allerdings den Rat der Stadt Erkelenz auch nicht zu unmittelbarem gesetzgeberischem oder Recht sprechendem Handeln auf, sondern schlägt lediglich den Erlass einer Resolution an den Landtag vor, damit dieser die gesetzlichen Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung aus dem Landeswassergesetz streicht. Eine solche freiwillige Resolution dürfte vom Wortlaut des § 24 GO noch gedeckt sein und würde nicht gegen die gesamtstaatlichen Zuständigkeitsverteilungen verstoßen, zumal es sich beim Landeswassergesetz um ein Landesgesetz handelt und die Kommunen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Gesetzes umsetzen müssen.
Hinsichtlich der Aufforderung des Petenten, den Gesetzesvollzug in Erkelenz bis zu einer Entscheidung des Landtages auszusetzen, sieht die rechtliche Würdigung allerdings gänzlich anders aus. Im Gewaltenteilungssystem gehören alle Organe der Städte und Gemeinden zur Exekutive, also zur ausführenden Gewalt. Die Exekutive erlässt keine eigenständigen Gesetze und sie hat auch keine Recht sprechende Kompetenz (z. B. zur Frage, ob Gesetze mit höherrangigem Recht im Einklang stehen). Sie muss die ordentlich zustande gekommenen Gesetze ausführen und kann lediglich, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt, ausführende Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen. Wenn sie sich an diese Vorgabe nicht halten würde, könnte sie hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 9 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz ist im Übrigen von einer weiteren Prüfung von Anregungen abzusehen, wenn ihre Umsetzung Straftatbestände erfüllen würde.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Ausführung der Bestimmungen des Landeswassergesetzes – mit Ausnahme eventueller Satzungsbeschlüsse – nicht dem Rat und seinen Gremien, sondern dem Organ „Bürgermeister“ übertragen ist. Der Rat hat diesbezüglich keinerlei Zuständigkeit. Vorschläge auf der Grundlage des § 24 GO laufen somit ins Leere, weil sie an den falschen Adressaten gerichtet sind (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 GO).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies für den nach § 3 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung mit der Bescheidung von Anregungen und Beschwerden beauftragten Hauptausschuss:
1. Der „Antrag“ auf Aussetzung des Gesetzesvollzuges ist nicht weiter zu prüfen und ist zurückzuweisen. 2. Dem „Antrag“ auf Erlass einer Resolution kann der zuständige Hauptausschuss durch Empfehlung an den Rat entsprechen oder auch nicht entsprechen (vgl. § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Hauptsatzung). Erfolgt keine Empfehlung, gilt die Anregung als abgelehnt. Die Entscheidung ist dem Hauptausschuss freigestellt. Der Rat könnte schließlich auch die Angelegenheit (hier: die Entscheidung des Beschwerdeausschusses über den Fortgang der Anregung) an sich ziehen (§ 10 Abs. 6 Hauptsatzung). Beschlussentwurf: „……..“ Finanzielle Auswirkungen: Keine
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