„1.Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient
(§ 101 Abs. 8 GO NRW).“
26.04.2018 - Hauptausschuss
Ö 5 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Rat):
„1.Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient
„1.Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient
Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW sowie von erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 Abs. 1 GO NRW