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Vorlage - A 20/413/2018  

 
 
Betreff: Zuleitung des Jahresabschlussentwurfes 2017 gemäß § 95 (3) GO NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
26.04.2018 
24. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz
02.05.2018 
22. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Der Entwurf des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr 2017 wurde gem. § 95 Abs. 3 GO NRW form- und fristgerecht am 23. März 2018 vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister am gleichen Tag bestätigt. Nach § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW leitet der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2017 hiermit dem Rat zur Feststellung zu.

 

Mit der Zuleitung des Jahresabschlussentwurfes an den Rat wird das formelle Verfahren zur Prüfung eingeleitet. Der Rat übergibt den Entwurf des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser hat den Jahresabschlussentwurf nach § 101 GO NRW zu prüfen und bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfungsamt). Nach erfolgter Prüfung gibt der Rechnungsprüfungsausschuss eine Empfehlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschlussentwurf 2017. Der Rat hat schließlich den geprüften Jahresabschlussentwurf bis spätestens zum 31.12.2018 durch Beschluss festzustellen.

 

Insbesondere das Jahresergebnis der Ergebnisrechnung für den Zeitraum vom 01.01. - 31.12.2017 sowie weitere Details zur Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum 31.12.2017 werden in der Sitzung ergänzend vorgestellt. Aufgrund der noch stattfindenden nicht öffentlichen Prüfung des vorgelegten Jahresabschlussentwurfes durch die örtliche Rechnungsprüfung können jedoch in der Sitzung nur Eckpunkte dargestellt werden.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„1.Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.

 

2.Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient

(§ 101 Abs. 8 GO NRW).“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Entwurf des Jahresabschlusses 2017

(wird unmittelbar der örtlichen Rechnungsprüfung zugeleitet)