Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss):
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den
Hauptausschuss):
„Das Gebäude Jackerather Str. 8 in Erkelenz-Immerath
istein Baudenkmal im Sinne des § 2
Denkmalschutzgesetz NW. Es ist bedeutend für Erkelenz. An der Erhaltung und
Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere aus orts- und
architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Aus diesem
Grunde ist das Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Erkelenz
einzutragen.“
07.12.2006 - Ausschuss für Kultur und Sport
Ö 6.1 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Hauptausschuss):
Beschluss (als Empfehlung an den Hauptausschuss):
„Das Gebäude Jackerather Str. 8 in Erkelenz-Immerath
istein Baudenkmal im Sinne des § 2
Denkmalschutzgesetz NW. Es ist bedeutend für Erkelenz. An der Erhaltung und
Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere aus orts- und
architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Aus diesem
Grunde ist das Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Erkelenz
einzutragen.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Abstimmungsergebnis: einstimmig
13.12.2006 - Hauptausschuss
Ö 6.3 - ungeändert beschlossen
Beschluss (als Empfehlung an den Hauptausschuss):
Beschluss:
„Das Gebäude Jackerather Str. 8 in Erkelenz-Immerath
istein Baudenkmal im Sinne des § 2
Denkmalschutzgesetz NW. Es ist bedeutend für Erkelenz. An der Erhaltung und
Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere aus orts- und
architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Aus diesem
Grunde ist das Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Erkelenz einzutragen.“