Beschluss (in eigener Zuständigkeit):
„1. Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen
ist durch entsprechende vertragliche Regelungen auszuschließen, dass Produkte
und Vorprodukte verwendet werden, die in ausbeuterischer Kinderarbeit
hergestellt wurden.
2. Die Änderung der Friedhofssatzung
dahingehend, dass Grabmale nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn der
unabhängige Nachweis erbracht wird, dass sie aus zertifizierten Betriebe im
Sinne der Konvention 182 der ILO stammen, wird nicht gefolgt, da diese Regelung
rechtlich nicht durchsetzbar ist. Die auf den städtischen Friedhöfen zugelassenen
Gewerbetreibenden sollen im Rahmen der Zulassung nach § 7 der Friedhofssatzung
aufgefordert werden, nur solche Produkte den Grabnutzungsberechtigten
anzubieten, die nachweislich ohne Kinderarbeit produziert worden sind.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den auf den städt.
Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden Verhandlungen aufzunehmen mit dem
Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung derselben, auf Produkte aus
ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten. Die Verwaltung berichtet nach einem
Jahr über das Ergebnis der Bemühungen.“