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Stv. Fraktionsvorsitzender Dederichs trägt vor, dass seine Fraktion nur teilweise mit der Beschlussvorlage einverstanden sei. Beispielhaft nennt er die Stadt Münster, die bei entsprechenden Anlässen freiwillige Selbstverpflichtungen fordere. Der zweite Teil des Beschlussentwurfes solle entsprechend abgeändert werden. Techn. Beig. Lurweg entgegnet hierzu, dass man dem Antrag im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gefolgt sei. Er gibt zu bedenken, dass die Auftragserteilung für die Anfertigung von Grabmalen von Privatpersonen erfolge und nicht durch die Stadt Erkelenz. Dies entziehe die Angelegenheit der städt. Sphäre und man könne lediglich einen Appell an die Steinmetze richten, was man gerne tun wolle. Ausschussmitglied Kehren trägt vor, dass man den Antrag der Grünen unterstütze. Man solle den Beschlussvorschlag jedoch um folgenden Passus ergänzen: „Die Verwaltung wird beauftragt, mit den auf den städt. Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung derselben, auf Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten.“ Stv. Fraktionsvorsitzender Dederichs ist der Auffassung, dass man die Verpflichtung zur freiwilligen Selbstkontrolle seiner Meinung nach in die Satzung aufnehmen solle. Grundsätzlich sei er jedoch mit dem Antrag von Ausschussmitglied Kehren einverstanden, wobei man nach einem Jahr eine Prüfung vornehmen solle, wie die Sache sich entwickelt habe. Bürgermeister Jansen verliest sodann den ergänzten Text nochmals. Der Text lautet nun: „Die Verwaltung wird beauftragt, mit den auf den städt. Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung derselben, auf Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten. Die Verwaltung berichtet nach einem Jahr über das Ergebnis der Bemühungen.“ Bürgermeister Jansen lässt sodann über den erweiterten Beschlussentwurf abstimmen. Beschluss (in eigener Zuständigkeit): „1. Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen ist durch entsprechende vertragliche Regelungen auszuschließen, dass Produkte und Vorprodukte verwendet werden, die in ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. 2. Die Änderung der Friedhofssatzung dahingehend, dass Grabmale nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn der unabhängige Nachweis erbracht wird, dass sie aus zertifizierten Betriebe im Sinne der Konvention 182 der ILO stammen, wird nicht gefolgt, da diese Regelung rechtlich nicht durchsetzbar ist. Die auf den städtischen Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden sollen im Rahmen der Zulassung nach § 7 der Friedhofssatzung aufgefordert werden, nur solche Produkte den Grabnutzungsberechtigten anzubieten, die nachweislich ohne Kinderarbeit produziert worden sind. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den auf den städt. Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung derselben, auf Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten. Die Verwaltung berichtet nach einem Jahr über das Ergebnis der Bemühungen.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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