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Tatbestand: Wahl und Wiederwahl der kommunalen Beigeordneten erfolgen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der im § 71 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) festgelegten Vorgaben. Insbesondere wird hier bestimmt, dass die Wahlzeit 8 Jahre beträgt. Auch werden hier die sonstigen Rahmenbedingungen für sog. Wiederwahlen von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen normiert. Demnach kann bei Wiederwahlen gemäß § 71 Absatz 2 GO NRW von einer Stellenausschreibung abgesehen werden.
Gemäß § 71 Absatz 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Gemäß § 17 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz muss eine/r der beiden in § 17 Absatz 1 der Hauptsatzung genannten Beigeordneten die Befähigung zum Richter/innenamt, der oder die andere hingegen ein wissenschaftliches Studium (TH; TU) und die Befähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes haben.
§ 71 Absatz 3 GO NRW besagt schließlich, dass die Beigeordneten verpflichtet sind, eine erste und eine zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn die dort näher beschriebenen zeitlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der berufliche Werdegang im Dienst der Stadt Erkelenz des heutigen, langjährigen Ersten Beigeordneten, Herrn Dr. Hans-Heiner Gotzen, stellt sich in chronologischer Übersicht wie folgt dar:
mit Wirkung ab dem 01.11.2000
Allgemeinen Vertreter für weitere 8 Jahre ab dem 01.01.2007
zum Allgemeinen Vertreter für weitere 8 Jahre ab dem 01.01.2015
Eine für Herrn Dr. Gotzen nach § 71 Absatz 5 GO NRW eintretende Verpflichtung zur erneuten Amtsannahme besteht nicht mehr, da bereits zwei Wiederwahlen stattgefunden haben. Die persönlichen Voraussetzungen gemäß den Vorgaben der Hauptsatzung wurden bereits bei den vorangegangenen Wahlen geprüft und liegen uneingeschränkt vor.
Die Verwaltung schlägt vor, von einer Ausschreibung – so wie bei der ersten und der zweiten Wiederwahl von Herrn Dr. Gotzen bereits geschehen – abzusehen (§ 71 Absatz 2 GO NRW). Fraktionen und stellvertretende/r Bürgermeister/in wurden hierüber bereits frühzeitig am 02.06.2022 im Rahmen einer INFO-Runde informiert.
Aufgrund seines die Stadt Erkelenz prägenden Werdeganges sowie seines facettenreichen und nachhaltigen Wirkens für die Stadt Erkelenz, deren Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung auch als Ganzes und ebenso für die kommunalen Einrichtungen (hier seien nur exemplarisch Hermann-Josef-Stiftung und die Kultur GmbH genannt), seiner exzellenten Fachkenntnisse und seiner herausragenden Führungskompetenz, um hier nur einige der zu nennenden prägenden Aspekte zu erwähnen, schlägt die Verwaltung dem Rat hiermit vor, Herrn Dr. Hans-Heiner Gotzen mit Wirkung ab dem 01.01.2023 erneut zum Beigeordneten der Stadt Erkelenz zu wählen. Auch wird vorgeschlagen, die Bestellung zum Allgemeinen Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters parallel dazu entsprechend zu verlängern.
Zuständig für die Wahl respektive die Wiederwahl der Beigeordneten (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe c) GO NRW) und die Bestellung des/der Allgemeinen Vertreters/Vertreterin (vgl. § 61 Absatz 1 Satz 1 GO NRW) ist der Rat der Stadt Erkelenz. Die Wahl (Wiederwahl) und die Bestellung erfolgen in öffentlicher Ratssitzung (§ 48 Absatz 2 GO NRW). Beschlussentwurf: „1. Der amtierende Erste Beigeordnete der Stadt Erkelenz, Herr Dr. Hans-Heiner Gotzen, wird hiermit für eine weitere 8-jährige Amtszeit, beginnend mit dem 01.01.2023, gemäß § 71 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum Beigeordneten der Stadt Erkelenz gewählt.
2. Die derzeit bestehende Bestellung von Herrn Dr. Gotzen zum Allgemeinen Vertreter (Erster Beigeordneter) des hauptamtlichen Bürgermeisters/der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz wird hiermit für seine neue Amtszeit als Beigeordneter, die am 01.01.2023 beginnt, bestätigt.
3. Die Besoldung von Herrn Dr. Gotzen erfolgt aufgrund der gesetzlich zugrunde zu legenden Besoldungsordnung und gemäß der darauf basierenden Anwendung der Vorschriften der Eingruppierungsverordnung für das Land NRW nach Besoldungsgruppe B 3.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Veränderungen.
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