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Vorlage - A 10/243/2010  

 
 
Betreff: Bildung des Wahlausschusses
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.03.2010 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) einen Wahlausschuss zu bilden. Die Beisitzer bzw. die Beisitzerinnen dieses Wahlausschusses werden zwar vom Rat gewählt, jedoch ist der Ausschuss kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung.

 

Nach den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem (mit Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder max. 10 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

 

Die Variabilität bei der Festlegung der Größe des Gremiums ist nicht als Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen Ausschuss zu werten, sondern soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele im Rat vertretenen oder auch in Zukunft auftretenden politischen Richtungen mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte Wahlausschuss der Stadt Erkelenz neben dem Vorsitzenden 10 Beisitzer/innen umfasste. Für jeden Beisitzer bzw. jede Beisitzerin ist ein bzw. eine persönliche(r) Vertreter(in) zu bestimmen. Die Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen.

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

Die Sitzverhältnisse  im Rat weisen darauf hin, dass bei einer Ausschussgröße von 10 Beisitzern folgende Verteilung zu erwarten wäre:

 

CDU               4

SPD                2

B 90/Grüne    2

FDP                1

Bürgerpartei  1

 

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„1.        In den Wahlausschuss der Stadt Erkelenz werden auf der Grundlage des § 2 Abs. 3             Kommunalwahlgesetz 10 Beisitzer/innen gewählt.

 

 2.        Zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend    aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertre-    ter/innen gewählt:

 

Ordentliche Mitglieder

Persönliche Stellvertreter/innen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine