Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Eine Kostenerstattung in den Fällen der Ölspurbeseitigung durch von Kommunen beauftragte Privatunternehmen ist nach dem Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007 S. 662) nicht zulässig. Aufgrund mehrerer Verfahren, die bei Verwaltungsgerichten in NRW in Bezug auf die Kostenerstattung von Ölspuren anhängig sind, hat der Städte- und Gemeindebund NRW seine Feuerwehr-Mustersatzung entsprechend überarbeitet. Da auch die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz keine rechtliche Grundlage für Kostenerstattungen durch beauftragte Privatunternehmen enthält, ist diese den jetzigen Gegebenheiten anzupassen. In diesem Zusammenhang musste die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW insgesamt angepasst werden. Insbesondere wird auf folgende Änderung hingewiesen:
„§ 11 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen 1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung
bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder
Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter
der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. 2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.“ Beschlussentwurf „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Neufassung Kostenersatz Dienstleistungen Freiw. Feuerwehr
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||