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Tatbestand: Die Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG, Erkelenz teilt in ihrem Schreiben vom 08.02.2010 für die Interessengemeinschaft Gewerbegebiet Süd mit, dass diese plane, am 24. und 25.04.2010 ihr 14. Gewerbefest im Bereich der Gewerbestraße Süd durchzuführen. Da sich dieses Fest bereits in der Vergangenheit als Publikumsmagnet gezeigt hat, beantrage man, das Offenhalten der dortigen Verkaufsstellen am Sonntag, 25.04.2010 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zuzulassen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der Interessengemeinschaft Gewerbebiet Süd zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 25.04.2010 für den Bereich der Gewerbestraße Süd zu erlassen. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 25.04.2010 in der Stadt Erkelenz im Bereich der Gewerbestraße Süd im Zusammenhang mit der Durchführung des 14. Gewerbefestes wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
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