Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 10/227/2010  

 
 
Betreff: 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz;
hier: Wahrnehmung der Rechte der Behinderten durch eine(n) Behindertenbeauftrage(n)
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
17.03.2010 
4. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.03.2010 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Änderung der Hauptsatzung 2010  

Tatbestand:

Tatbestand:

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz hat mit Schreiben vom 12.12.2009 wie folgt beantragt:

 

„Der Rat der Stadt Erkelenz möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung gem. § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) zu entwerfen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Diese Satzung muss mindestens

  • die Ziele der Stadt Erkelenz hinsichtlich der gleichberechtigten Teilhabe der behinderten Menschen beschreiben,
  • die Einrichtung eines/einer ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten (BehB) umfassen,
  • die Rolle, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten eines/einer ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten definieren.

 

Hierzu sollten folgende Grundsätze gehören:

  • Vertretung der Belange Behinderter ggü. Rat und Verwaltung,
  • Beteiligung der/s BehB bei allen Bauplanungen und –handlungen der Stadt.
  • Die/der BehB ist beratendes Mitglied des Ausschusses für Umwelt und Soziales und hat das Recht an allen Fachausschuss- und Bezirksausschusssitzungen als Sachverständige/r für die Belange Behinderter beratend teilzunehmen

      sowie

      das Verfahren zur Zielvereinbarung mit entsprechenden anzuerkennenden Verbän          den (§§ 4 und 5 GG NRW) beschreiben.“

 

Der Bürgermeister hat diesbezüglich Kontakt mit dem Städte- und Gemeindebund NRW aufgenommen. Aufgrund der dort bereits während des Gesetzgebungsverfahrens gesammelten und bis heute fortgeschriebenen Erfahrungen auf Landesebene teilte man der Stadt Erkelenz folgendes mit:

 

§ 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestimmt, dass eine Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf örtlicher Ebene erfolgen soll. Nicht festgelegt ist, dass dies im Rahmen einer Satzung erfolgen muss, die ausschließlich diesem Zwecke dient. Hierdurch wollte der Gesetzgeber von Anfang an den Städten und Gemeinden einen großen Spielraum in der konkreten Umsetzung vor Ort einräumen.

 

Dieser vom Gesetzgeber mit Absicht so eingeräumte Spielraum bezieht sich aber nicht nur auf die Frage, in welcher Satzung eine Regelung erfolgt, sondern u. a. auch darauf, welche Akteure für die Wahrung der Interessen der Behinderten vom Rat bestimmt werden sollen (z. B. Behindertenbeauftragte(r), Ausschuss, Beirat).

 

Um diesen Spielraum zu erhalten, die lokalen Bedürfnisse auszuloten sowie schnell flexibel  reagieren zu können, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW seinen Mitgliedskommunen keine eigenständige Satzung zu erlassen, sondern eine grundsätzliche Regelung im Rahmen der Hauptsatzung vorzunehmen und die Details durch den Rat beschließen zu lassen.

 

Der Bürgermeister schlägt deshalb vor, in der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz die Position eines/einer Behindertenbeauftragten erstmals verbindlich festzulegen.

 

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, hierzu eine geeignete und in einem weiteren Schritt durch den Rat zu bestellende externe Person zu bestellen und mit konkreten Aufgaben zu betrauen. Der/die Behindertenbeauftragte wäre dem Rat gegenüber verantwortlich und hätte diesem gegenüber Bericht zu erstatten. Im Rahmen der konkreten Notwendigkeiten wäre es dem Rat dann möglich, den/die Behindertenbeauftragte(n) zielgerecht und zielführend einzusetzen.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die der Niederschrift beigefügte 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

2. Änderungssatzung vom 25.03.2010

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderung der Hauptsatzung 2010 (19 KB)