Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 11.01.2010) mit, für das Jahr 2010 im Bereich der Innenstadt folgende Veranstaltungen vorgesehen zu haben: Sonntag, 02.05.2010 „Fahrradfrühling“ Sonntag, 26.09.2010 „Kulinarischer Treff“ (voraussichtlich EAA parallel) Sonntag, 24.10.2009 „Französischer Markt“ Sonntag, 05.12.2010 „Nikolausmarkt“ Da die vom Gewerbering Erkelenz e.V. durchgeführten Veranstaltungen erfahrungs-gemäss großen Besucherzuspruch geniessen, beantragt der Gewerbering anlässlich dieser Veranstaltungen zuzulassen, dass Verkaufsstellen an diesen Sonntagen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Öffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar für einen Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die
Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 11.01.2010
zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie
sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für
den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage
beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen am 02.05.2010, 26.09.2010, 24.10.2010 und 05.12.2010 im Bereich
der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||