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Vorlage - A 30/074/2008  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im Bereich der Kernstadt für das Jahr 2009
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
10.12.2008 
27. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
17.12.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e.V teilt in einem Schreiben (Mail vom 25.11.2008) mit, für das Jahr 2009 im Bereich der Innenstadt folgende Veranstaltungen vorgesehen zu haben:

 

Sonntag, 03.05.2009          „Fahrradfrühling“

Sonntag, 27.09.2009         Kulinarischer Treff“ (parallel läuft die  EAA am

  26. / 27.09.2009)

Sonntag, 25.10.2009          „Französischer Markt“

 

Da die vom Gewerbering durchgeführten Veranstaltungen erfahrungsgemäß großen Besucherzuspruch genießen, beantragt der Gewerbering anlässlich dieser Veranstaltungen zuzulassen, dass Verkaufsstellen an diesen Sonntagen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Der Gewerbering hat avisiert darüber hinaus eine weitere Veranstaltung mit verkaufsoffenem Sonntag im Dezember 2009 durchzuführen. Hierfür beabsichtigt er, in Abstimmung mit dem Stadtmarketing bis Ende Februar 2009 ein Konzept zu erarbeiten und dann den konkreten Veranstaltungstermin zu benennen.

 

Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), ermächtigt die Stadt Erkelenz wie vorher das Ladenschlussgesetz maximal vier verkaufsoffene

 

Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen.

Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages.

Auch auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut seinerzeitiger Rückfrage bei der Bezirksregierung verzichtet werden, zumal diese Stellungnahmen auch immer nur empfehlenden Charakter hatten.

Unverändert geregelt und nachhaltig zu beachten ist nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz erteilter Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

In der Sitzung des Rates vom 21.03.2007 wurde bekanntlich die „Ordnungsbehördliche Verordnung vom 01.01.2002 über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz“, die ursprünglich zwei fixe verkaufsoffene Sonntage anlässlich des Lambertusmarktes und der Burgkirmes zuließ, auf Antrag des Gewerberinges aufgehoben, damit dieser seine jährlichen Veranstaltungsplanungen und damit einhergehender Terminierung gewünschter verkaufsoffener Sonntage flexibler gestalten könne.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz vom 25.11.2008 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den drei benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Über die Genehmigung des vierten verkaufsoffenen Sonntags soll und kann erst dann beraten werden (voraussichtlich im März 2009), wenn der Termin hierfür konkret benannt worden ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.05.2009, 27.09.2009, und 25.10.2009 im Bereich der Kernstadt der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (8 KB)