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Tatbestand: In seiner Sitzung am 02.09.2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven beschlossen. 1. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Holzweiler/Immerath/Borschemich wurde mit Schreiben vom 23.09.2008 über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 29.09.2008 bis 31.10.2008 informiert. Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss vom 02.09.2008 wurde der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB nach vorheriger Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 18 vom 19.09.2008 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 23.09.2008 über die öffentliche Auslegung informiert wurden, abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Daher soll in dieser Sitzung die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven als Satzung beschlossen werden. Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß §
13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Aspekte
Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und den Rat): „Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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