Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Es wird auf die Sitzungsvorlage zu TOP A 8 der Hauptausschusssitzung Bezug genommen. Im Sinne möglichst klarer Zuständigkeitsregelungen werden die bisherigen Regelungen – dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW folgend – aus der Hauptsatzung herausgenommen, in der sie bislang auf verschiedene Stellen verteilt, Eingang gefunden hatten. Über diese bisher dort kodifizierten Regelungen hinaus enthält die neue Zuständigkeitsordnung weitergehende Neuregelungen, zu denen insbesondere gehören: a) Rückholrecht des Rates (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), b) Ratsbürgerentscheid (§ 1 Abs. 4), c) Veräußerung, Erwerb und Belastung von Immobilien (§ 3 Abs. 5 Buchst. i) d) Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz (§ 3 Abs. 2), e) Aufgaben des Personalausschusses als vorberatendes Gremium (§ 11), f) Personalkompetenz des Bürgermeisters (§ 18 Abs. 1). Darüber hinaus wurden viele Zuständigkeiten nunmehr klar umrissen (vgl. z.B. die Zuständigkeitskataloge des Hauptausschusses, des Jugendhilfeausschusses, des StaWi, des Bau- und Betriebsausschusses oder des Schulausschusses). Bei der Zuständigkeitsordnung handelt es sich nicht um eine Satzung im Sinne des § 7 GO NRW. Der Rat kann sie jederzeit im Rahmen der geltenden Gesetze aufheben, ergänzen oder anderweitig verändern (vgl. § 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Entwurfstext der Zuständigkeitsordnung). Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Die dem Original der Niederschrift beigefügte Zuständigkeitsordnung wird hiermit beschlossen. 2. Sie tritt zeitgleich mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung in Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf Zuständigkeitsordnung
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