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Tatbestand: Aufgrund der Änderung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007 S. 662) ist auch eine Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz erforderlich geworden. Der § 41 Abs. 2 des FSHG NRW (Kostenersatz) wurde novelliert. Ab dem 01. Januar 2008 haben die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, gegenüber den Straßenbaulastträgern Kostenersatz geltend zu machen und somit wie gegenüber jedem Halter eines Fahrzeuges, der eine Ölspur verursacht hat, abzurechnen, sofern der ursprüngliche Halter nicht ermittelt werden kann. Diese Änderung hat zweifelsfrei gravierende Auswirkungen auf die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz, da jährlich ca. 25 – 30 Einsätze gefahren werden, wo ein Verursacher der Ölspur nicht zu ermitteln ist. Ferner werden die Kostentarife für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie für das Einsatzpersonal den heutigen Bedingungen angepasst, da diese nicht mehr zeitgemäß sind. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat) „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Gebühreneinnahmen werden unter dem Produktsachkonto 02150004311000 verbucht. Anlage: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz
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