Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Mit Schreiben vom 27.11.2006 wurden die
Fraktionen bereits darüber informiert, dass aus folgenden Gründen eine
Neukalkulation der Friedhofsgebühren erforderlich wird.
Nutzungsgebühren1. Grünflächenanteil Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen stellte im Rahmen der in 2005 durchgeführten überörtlichen Prüfung fest, dass der Grünflächenanteil mit 27 % an den Unterhaltungskosten zu hoch angesetzt sei. Der aus allgemeinen Deckungsmitteln zu bestreitende Kostenanteil von 160.000,00 Euro müsse erheblich zurückgefahren werden. Die Gemeindeprüfungsanstalt empfahl folgende Vorgehensweise: a) Zur Ermittlung des „Grünflächenanteils“ die Empfehlungen der Grünwertberechnung der „Ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag“ (GALK) heranzuziehen und b) den Kostenanteil von 160.000,00 Euro im ersten Schritt auf mindestens 60.000,00 Euro zurückzufahren. Der Grünflächenanteil betrug in 2005 148.700,00 Euro Der nach den Empfehlungen der GALK ermittelte Grünflächenanteil beträgt künftig ca. 39.500,00 Euro. In die Gebührenkalkulation 2005 in die Nutzungsgebühren einzurechnende Mehrkosten 109.200,00 Euro. 2. Der Rückgang der Bestattungszahlen Der Rückgang der Bestattungszahlen und der Trend zu den kostengünstigen Aschenbestattungen führen zu erheblichen Ausfällen bei den Benutzungsgebühren. Im Jahre 2001 (Zeitpunkt der letzten Gebührenkalkulation) betrugen die Einnahmen an Grabnutzungsgebühren insgesamt 449.000,00 Euro. Im Jahre 2006 werden die Gebühreneinnahmen lediglich ca. 391.000,00 Euro betragen. Gegenüber der Kalkulation für das Jahr 2001 ist somit ein Einnahmeausfall von 58.000,00 Euro aufzufangen. 3. Übernahme der Friedhofsunterhaltung durch den Baubetriebshof Zum 01.01.2006 wurde die Friedhofsunterhaltung dem Baubetriebshof übertragen. Die Kosteneinsparungen betragen voraussichtlich 55.000,00 Euro. 4. Sie reichen somit nicht aus um die vorgenannten Mehraufwendungen bzw. Gebührenausfälle von 167.200,00 Euro aufzufangen. Die verbleibende Unterdeckung von 112.200,00 Euro ist deshalb als Kostenfaktor in die Kalkulation der Nutzungsgebühren aufzunehmen. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren wurden zum 01.04.2006 an ein Drittunternehmen vergeben. Die Vergabe war mit einer Kostensteigerung von 30 % verbunden. Zusätzlich erhöht sich die Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 um 3 Prozentpunkte. Trauerhallen Die Inanspruchnahme von Trauerhallen ist weiterhin rückläufig. Gegenüber dem Jahre 2001 ist mit einem Rückgang von 169 auf ca. 110 Nutzungen in 2007 zu rechnen. Hierdurch erhöhen sich die Kosten für eine Inanspruchnahme von 281,00 € (Gebührenkalkulation 2001) auf 382,00 €. In Fortführung des Ratsbeschlusses empfiehlt die Verwaltung den bisherigen Gebührensatz von 163,00 € beizubehalten. Aufbahrungsräume/Leichenzellen Die Nutzungshallen der Leichenzellen werden sich von 2001 bis 2007 nahezu halbieren und von 350 im Jahre 2001 auf 180 Nutzungen zurückgehen. Hierdurch erhöhen sich die Kosten für die einzelne Nutzung von 138,00 € auf 167,00 €. Rechtliches Erfordernis zur Anpassung der FriedhofsgebührenNach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden die Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt betrieben. Aus diesem Grunde sind nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zur Deckung der Betriebskosten Benutzungsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Anlage decken (Kostendeckungsprinzip). Umstellung der Kalkulationsstruktur bei den NutzungsgebührenDas prognostizierte Nutzerverhalten würde bei Beibehaltung der derzeitigen Kalkulationsstruktur dazu führen, dass die teureren Erdgrabstätten für Körperbestattungen immer teurer werden und hierdurch eine zusätzliche Hinwendung zu den kostengünstigeren Grabarten der Aschebestattungen stattfände. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass bestehende Berechnungssystem umzustellen und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Nach der bisherigen Berechnungsweise werden die auf die Friedhofsunterhaltung entfallenden Kosten nach der Flächengröße der Gräber und der möglichen Nutzungsdauer verteilt. Eine differenzierte Betrachtung dieser Systematik ergibt jedoch, dass einige Kosten unabhängig von der Grabgröße, Nutzungsdauer oder Bestattungsart anfallen. Es bietet sich hier als Basis das so genannte „Kölner Modell“ an. Einige Städte bzw. Gemeinden im Umkreis (Kempen, Mönchengladbach, Nettetal, Viersen) haben bereits Elemente dieses Modells in ihrer Bedarfsberechnung verankert. Die neue Gebührengestaltung setzt sich aus zwei Kostenbereichen zusammen. Zum einen die Unterhaltungskosten für die allgemeine Friedhofsstruktur. Hierzu gehören das Rahmengrün, die Vorhalteflächen, Wasserschöpfstellen, das übergeordnete Wegenetz. Diese stehen jedem Nutzungsberechtigten unabhängig von der Art des Grabes zu gleichen Teilen zur Verfügung. Die Gesamtkosten wurden als Teilgebühr A ermittelt und entsprechend der zu erwartenden Graberwerbe (einschl. Verlängerung) unabhängig von der Grabart zu gleichen Teilen auf jedes „Grabjahr“ umgelegt. In der Teilgebühr B wurden die Kosten ermittelt, die unmittelbar der Grabflächenunterhaltung zuzurechnen sind, z.B. Wege entlang der Wahlgräber, Wasserkosten, Abfallgebühren. Diese Kosten werden entsprechend der zur Verfügung gestellten Fläche je Grabart verteilt. Das Kalkulationsschema der übrigen Friedhofsgebühren hat sich nicht grundlegend geändert. Die Fraktionen wurden mit Schreiben vom 27.11.2006 umfassend über die Notwendigkeiten, die aus Sicht der Verwaltung die Umstellung der Kalkulationsmethode und deren erhebliche Auswirkungen auf einzelne Gebührenarten informiert. Des weiteren ist die komplette Friedhofsgebührenkalkulation mit einem Vergleich der Bestattungsgebühren der Nachbarstädte und Gemeinden im Laufwerk L hinterlegt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Der Umstellung der Kalkulationsmethode zur Ermittlung der Nutzungsgebühren wird zugestimmt. 2. Die dem Original der Niederschrift beigefügte Gebührenkalkulation 2007 für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz wird genehmigt. 3. Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen Die Gebührenanpassung ist erforderlich, um den sogenannten Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“ auszugleichen (Umsetzung des Kostendeckungsprinzips gemäß § 6 KAG). Anlagen: Nr. 1 Gebührenkalkulation 2007 (Laufwerk L hinterlegt) Nr. 2 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
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