zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW:
„1.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2010 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
2.
Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“