Die beiden Änderungen zum zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2009 werden zur Kenntnis genommen.
2.
Der geänderte Entwurf des Jahresabschlusses 2009 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.
3.
Zur Prüfung des geänderten Entwurfes des Jahresabschlusses 2009 wird dieser gemäß § 101 GO NW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zu Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 Abs. 8 GO NW).“