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Vorlage - A 20/180/2010  

 
 
Betreff: Änderung des zugeleiteten Entwurfes "Jahresabschluss 2009"
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
03.11.2010 
8. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
15.12.2010 
8. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

In der Sitzung des Rates vom 30. Juni 2010 ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Entwurf des Jahresabschlusses 2009 dem Rat formgerecht zugeleitet worden. Der Rat hat diesen Entwurf dem Rechnungsprüfungsausschuss  zur Prüfung gemäß § 101 GO NW weitergeleitet.

 

§ 57 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sieht vor, dass, wenn sich in einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden in der Eröffnungsbilanz als objektiv falsch herausstellen, diese zu berichtigen sind. Eine solche Berichtigung hat ergebnisneutral so zu erfolgen, dass diese im letzten noch nicht beschlossenen Jahresabschluss umzusetzen ist.

 

Eine solche Berichtigungspflicht ergibt sich aus folgenden zwei Gründen für den zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2009:

 

1.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 wurde dem Landrat des Kreises Heinsberg die am 17.12.2008 vom Rat festgestellte Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 zugeleitet. Mit Schreiben vom 30.08.2010 hat der Landrat seine Prüfung ab­­geschlossen. Darin kommt er zum Ergebnis, dass die Eröffnungsbilanz in einem Punkt zu ändern ist. Er moniert, dass, wenn die Gemeinde Zuwendungen von Dritten erhält, sie aber noch nicht den dadurch zu finanzierenden Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt bzw. in Betrieb genommen hat, sie die entsprechenden Beträge nicht als „Sonstige Sonderposten“               zu passivieren, sondern im Bereich der Verbindlichkeiten als „Erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren hat. Diese Sichtweise des Landrates ist richtig. Dadurch sind im Jahresabschluss 2009 auf der Passivaseite 14.987.503,61 € bei den „Sonstigen Sonderposten“ herauszunehmen und in der gleichen Höhe auf der Passivaseite bei den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ als „Erhaltene Anzahlungen“ aufzuführen.

 

 

 

2.

Im Rahmen  der Abbrucharbeiten der Gebäude Bauxhof 15 – 30 hatte sich herausgestellt, dass die Gebäude erheblich mit Schadstoffen belastet waren. Insbesondere handelte es sich um gebundenen Asbest in Form von Bodenplatten und Kleber, der am vorhandenen Zementestrich haftete und diesen auch belastete. Des Weiteren wurden unterhalb des Zementestrichs Mineralfaserplatten (KMF-Platten) festgestellt, die ebenfalls einer speziellen Entsorgung bedurften.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden die noch bestehenden Gebäude „Bauxhof 32 – 36“ nochmals genauer untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass               diese zuvor aufgeführten Mängel und Schäden dort auch bestehen. Dies führt dazu, dass die Anschaffungswerte in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 zu korrigieren sind. Vor diesem Hintergrund hat eine Neubewertung der Gebäude zum 31.12.2006 stattgefunden. Die sich daraus ergebenden niedrigeren Anschaffungswerte sind gem. § 57 Abs. 2 GemHVO ergebnisneutral mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen und im Anhang der Bilanz des Jahresabschlusses 2009 gesondert anzugeben.  Daneben sind für diese Gebäude die Abschreibungen des Jahres 2009 aufgrund der geänderten Anschaffungswerte zu korrigieren.              

Folge ist, dass sich die Allgemeine Rücklage gegenüber dem bisherigen Entwurf von bisher 195.205.701,61 € auf 194.458.339,41 € verringert und der  Jahresüberschuss von bisher 1.647.983,20 € auf 1.668.968,80 € erhöht.

 

Die sich aufgrund dieser beiden Berichtigungen ergebenden Änderungen im Jahresabschluss 2009 sind dem Rechnungsprüfungsausschuss über den Rat zuzuleiten.

 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

 

„1.

Die beiden Änderungen zum zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2009 werden zur Kenntnis genommen.

 

2.

Der geänderte Entwurf des Jahresabschlusses 2009 ist vom Bürgermeister formgerecht zugeleitet worden.

 

3.

Zur Prüfung des geänderten Entwurfes des Jahresabschlusses 2009 wird dieser gemäß § 101 GO NW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zu Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 Abs. 8 GO NW).“

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine