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Tatbestand: In der Sitzung des Rates vom 30. Juni 2010 ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Entwurf des Jahresabschlusses 2009 dem Rat formgerecht zugeleitet worden. Der Rat hat diesen Entwurf dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung gemäß § 101 GO NW weitergeleitet.
§ 57 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sieht vor, dass, wenn sich in einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden in der Eröffnungsbilanz als objektiv falsch herausstellen, diese zu berichtigen sind. Eine solche Berichtigung hat ergebnisneutral so zu erfolgen, dass diese im letzten noch nicht beschlossenen Jahresabschluss umzusetzen ist.
Eine solche Berichtigungspflicht ergibt sich aus folgenden zwei Gründen für den zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2009:
Die sich aufgrund dieser beiden Berichtigungen ergebenden Änderungen im Jahresabschluss 2009 sind dem Rechnungsprüfungsausschuss über den Rat zuzuleiten.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
Finanzielle Auswirkungen: Keine
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