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Auszug - Prüfung und Entscheidung über einen Einspruch der Demokratischen Initiative Heinsberg e. V. (DIHS) sowie Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahl am 30. August 2009  

 
 
1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses
TOP: Ö 2
Gremium: Wahlprüfungsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 14.12.2009 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 18:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz
A 10/140/2009 Prüfung und Entscheidung über einen Einspruch der Demokratischen Initiative Heinsberg e. V. (DIHS) sowie Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahl am 30. August 2009
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Ausschussvorsitzende Stolzenberger trägt den Beschlussentwurf vor

Ausschussvorsitzende Stolzenberger trägt den Beschlussentwurf vor.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen führt zum Tagesordnungspunkt aus, dass die „Demokratische Initiative Heinsberg e. V.“ (DIHS) am 09.09.2009 einen Antrag betr. der Feststellung des Wahlleiters zum Ergebnis der Kommunalwahlen vom 30.08.2009 der Stadt Erkelenz in Verbindung mit der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Erkelenz am 01.09.2009 und zugehörige öffentliche Bekanntmachung am 04.09.2009 der Stadt Erkelenz gestellt und hiergegen Einspruch erhoben habe. Der Antrag ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen teilt weiter mit, dass es um zwei Vorwürfe gehe. Einmal ginge es um die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes i. Verb. m. der Kommunalwahlordnung, welche in den Augen der DIHS verfassungswidrig seien und zum anderen, um die Auszählung der Stimmen am Wahlabend der Kommunalwahl, die nach Auffassung des Beschwerdeführers möglicherweise nicht korrekt vorgenommen worden sei.

 

Das Procedere sei im Wahlausschuss im September dieses Jahres ausführlich dargestellt und erläutert worden. Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) seien mehr als kompliziert. Hier seien vor allem  § 33 (Abs. 2) des Kommunalwahlgesetzes und § 61 (Abs. 4) der Kommunalwahlordnung zu nennen. Die Sitzungsvorlage ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen erklärt sehr detailliert die Berechnung der Sitzverteilung mit Parametern (44 Sitze bei gültigen Gesamtstimmen von 19335). Die Berechnungstabellen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Die Aufsichtsbehörde habe im Übrigen in dieser Angelegenheit u. a. schon zur Sitzung des Wahlausschusses eine Stellungnahme abgegeben und bestätigt, dass die Berechnungen korrekt vorgenommen worden seien. Auch der Landtag sei mit Wahlprüfungsverfahren aus einigen Kommunen, so auch Erkelenz, befasst gewesen. Im Übrigen sei hierzu zu sagen, dass das Innenministerium dem Landtag einen ausführlichen Bericht zukommen gelassen habe und darin bestätigt worden sei, dass das Erkelenzer Vorgehen im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehe.

 

Die verfassungsrechtlichen Fragestellungen in den engen Grenzen des Grundgesetzes dürften die Verwaltung nicht veranlassen, das Gesetz nicht anzuwenden. Wenn erforderlich, so müsse eine abschließende Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte erfolgen.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen berichtet weiter, dass beim Beschwerdeführer Zweifel an korrekter Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände bestünden. Hier seien nach Prüfung allerdings keine Auffälligkeiten feststellbar sowie kein auffälliges Verhältnis von ungültigen Stimmen erkennbar gewesen. Zu divergierenden Wahlergebnissen in benachbarten Wahlbezirken sei zu sagen, dass hier auf erfahrene Personen als Wahlhelfer in den Wahlbezirken zurückgegriffen werde und die Kommunalwahlen bekanntlich vor allem auch Personenwahlen seien.

 

Zu den Mutmaßungen des Beschwerdeführers, die Wahlergebnisse der Wahlbezirke 9 und 10 hätten erst gegen 22:00 Uhr vorgelegen, sei zu sagen, dass die Schnellmeldungen für den Wahlbezirk 9 um 21:02 Uhr und für den Wahlbezirk 10 um 19:47 Uhr eingegangen seien.

 

Zu der Mutmaßung des Beschwerdeführers, dass es irrtümlich falsche Zuordnungen von Stimmen bei den Auszählungen gegeben habe, sei festzustellen, dass hier nichts Substantielles, sondern nur reine Spekulationen vorgetragen worden seien.

 

Zu den Mutmaßungen des Beschwerdeführers, dass vielleicht für mehr als vier Wahlberechtigte an einen Bevollmächtigten Briefwahlunterlagen ausgegeben worden seien könnten, erklärt Erster Beig. Dr. Gotzen, dass beim Wahlamt die neue Gesetzeslage selbstverständlich bekannt gewesen sei und dass dies sowohl jedem einzelnen Mitarbeiter, der bei der Bearbeitung der Briefwahlanträge eingesetzt war, als auch der Politik, eindeutig erläutert und auch so befolgt worden sei. Anhaltspunkte für die Mutmaßung des Beschwerdeführers konnten in keiner Weise gewonnen werden.

 

Zu den Mutmaßungen siehe auch die Sitzungsvorlage, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Ausschussmitglied London teilt mit, dass es seiner Meinung nach sicherlich ein tragisches Ergebnis für die DIHS darstelle, dass ihr letztlich eine Stimme gefehlt habe, dass das Ergebnis aber demokratisch und korrekt zustande gekommen sei. Es seien u. a. auch keine konkreten Fakten vorgelegt worden. Er selbst sei bei der öffentlichen Auszählung am Wahlabend in einem Wahllokal in Gerderath anwesend gewesen und hier seien ihm keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Der Wahlvorstand habe sich viel Zeit für die Auszählung genommen und akribisch gearbeitet.

 

Ausschussvorsitzende Stolzenberger stellt nach Abschluss der Beratungen die Beschlussvorlage zur Abstimmung.

Beschluss (als Empfehlung an den Rat):

Beschluss (als Empfehlung an den Rat):

„1.              Es wird hiermit festgestellt, dass

 

a)              eine mangelhafte Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,

 

b)              Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind,

 

c)              ein Einspruch gegen das Wahlergebnis zwar vorliegt, dieser aber als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen ist,

 

d)               Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufestsetzung erfordern.

 

2.              Die Wahl des Rates der Stadt Erkelenz am 30. August 2009 wird hiermit für gültig erklärt.

 

3.              Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Erkelenz am 30. August 2009 wird hiermit für gültig erklärt.“

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 1 Enthaltung

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 1 Enthaltung  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Einspruch DIHS (685 KB)      
Anlage 2 2 Beschlussvorlage Einspruch (125 KB)      
Anlage 3 3 Erläuterungen zur Sitzberechnung (470 KB)