Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch den von ihr zu bildenden Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen zu beschließen. Die Monatsfrist, in der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und des hauptamtlichen Bürgermeisters gemäß § 39 KWahlG erhoben werden konnten, begann gemäß § 63 Abs. 2 KWahlG mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 17 der Stadt Erkelenz am 04.09.2009. Daraufhin wurde mit Datum 09.09.2009 ein Einspruch gegen die Gültigkeit der städtischen Kommunalwahlen erhoben, und zwar ging dieser hier am 08.09.2009 (sic!) ein. Andere Einsprüche gingen nicht ein. Beschwerdeführer des Einspruches mit Datum vom 09.09.2009 ist die an den Kommunalwahlen (Rat und Bürgermeister) teilgenommen habende „Demokratische Initiative Heinsberg e. V.“ (DIHS), vertreten durch ihren Vorsitzenden Heinrich Schablitzky. Die in diesem Einspruchsschreiben vom 09.09.2009 aufgeführten beiden Anlagen waren dem Einspruchschreiben nicht beigefügt und wurden bis heute auch nicht nachgereicht. Mit Schreiben vom 09.09.2009 hat der Wahlleiter dem Beschwerdeführer den Eingang des Einspruchsschreibens mit Hinweis auf die fehlenden Anlagen bestätigt. Nach Ablauf der o. a. Einspruchsfrist teilte die Anwaltssozietät Gilliand & Collegen, Mönchengladbach, mit Schreiben vom 16.10.2009, beim Wahlleiter eingegangen am 20.10.2009, mit, dass man von der DIHS zur anwaltlichen Vertretung beauftragt worden sei. In diesem Schreiben wird auf den Einspruch der DIHS vom 09.09.2009 Bezug genommen, die von der Mandantschaft der vorgenannten Anwaltssozietät eingelegten Einwendungen weiter begründet, aber auch vollkommen neue, bis dato nicht vorgebrachte Einwendungen vorgetragen. Nachfolgend wird das Prüfergebnis zu den einzelnen Aspekten des Einspruches dargelegt:
Eine Verfassungswidrigkeit des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit den von der DIHS genannten §§ 63 und 75 d der Kommunalwahlordnung ist nicht zu erkennen. § 63 Kommunalwahlordnung befasst sich mit der „Veröffentlichung des Wahlergebnisses“. Wieso § 63 KWahlO verfassungswidrig sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Nach Prüfung durch den Wahlleiter wird diese Vorschrift auch nicht als verletzt gerügt, sondern es wird nur ihre Verfassungswidrigkeit behauptet. Eine solche ist nicht zu erkennen. Sie wäre im Übrigen auch nicht von der Exekutive, sondern von den zuständigen Gerichten festzustellen, wenn sie denn gegeben wäre. Eine ebenfalls vom Beschwerdeführer eingebrachte Behauptung, der § 75 d KWahlO sei verfassungswidrig, lässt – analog zu den vorgenannten Ausführungen – ebenfalls nicht erkennen, was an dieser Vorschrift verfassungswidrig sein soll. Die Vorschrift bezieht sich auf die „Anwendung einzelner Bestimmungen“ der KWahlO hinsichtlich der Wahlen der Bürgermeister und der Landräte. Zum Vorwurf, der Wahlleiter habe die gesetzlichen Vorgaben für die richtige Ergebnisfeststellung nicht eingehalten, hat die nochmalige intensive Prüfung ergeben, dass diese Vorgaben sehr wohl sehr detailliert gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung – beide in den aktuell gültigen Fassungen – der Ergebnisermittlung zugrunde liegen. Die einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrechtes geben hierzu ein – zugegebenermaßen nicht einfach zu verstehendes – aber dennoch klares Bild der erforderlichen Vorgehensweise bei der Berechnung und Ermittlung der Wahlergebnisse. § 32 KWahlG sagt hierzu: „Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der
Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt;
an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“ § 33 KWahlG führt dann weiter zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Reservelisten aus: „(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber
abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern
getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien
und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen
der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte
Gesamtstimmenzahl gebildet. (2) Von den gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von
Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die
als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu
berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so
gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden
Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so
viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste
entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste
Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich
nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender
Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so
viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der
Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl
abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl
aufzurunden. Kommt es bei der Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem
Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das
vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die
Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so
ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der
Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor,
der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt
mehr Sitze nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den
nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt,
heraufzusetzen. (3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken
errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen[1],
wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch
unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem
Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den
Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste
Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der
Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser
Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die
Sitzverteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine
ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte
Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese
Ausgangszahl um eins erhöht. Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der
Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer
erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um
zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß
Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht
oder diese übersteigt. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 und 3 eine Partei
oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat,
nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab
ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder
Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen
Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger
als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten
Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der
verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil
erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier
Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken
errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der
Reserveliste. (6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem
Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine
Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind,
so bleiben diese Sitze unbesetzt.“ § 61 KWahlO legt zur Feststellung des Wahlergebnisses fest: „(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines
Stimmbezirkes zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen
Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und
§ 58 Abs. 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart
von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen
wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der
Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der
Anlage 25 zusammen. (2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in
den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren
Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt
er in der Niederschrift. (3) Der Wahlausschuss stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen
eingetragen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen
Stimmen und die danach gewählten Bewerber, 5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für
die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen, 6. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis
5 des Gesetzes zuzuteilen sind, 7. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste
gewählt sind. Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 des Gesetzes)
und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und § 33 Abs. 4 Satz 4
des Gesetzes) ist in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen. (4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird zur
Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich
teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im
Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder
Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch
den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben. Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von
§ 33 Abs. 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor
herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine
Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei
Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der
zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der
Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze)
Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der
Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der
zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der
Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte
(ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den
um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze
auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige
Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern. Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit
vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der
Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu
runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten
(Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit
sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen. Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der
gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei
gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die
Ausgangszahl erreicht wird. Hat eine Partei oder Wählergruppe keinen einzigen
Sitz nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, aber ein Direktmandat errungen, findet eine
erneute Sitzberechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes statt. Dabei wird von der
bereinigten Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes die Stimmenzahl der
Partei oder Wählergruppe, die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen einzigen
Sitz errungen hat, abgezogen. Die Ausgangssitzzahl wird um das errungene
Direktmandat vermindert. (5) In Anwendung von § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ist die nach § 33
Abs. 1 des Gesetzes gegebenenfalls bereinigte Gesamtstimmenzahl zugrunde zu
legen. Die Ausgangszahl ist um Direktmandate und die bereinigte
Gesamtstimmenzahl um Stimmzahlen von Parteien oder Wählergruppen zu vermindern,
die nach der Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes keinen Sitz im
Verhältnisausgleich errungen haben. Mit der nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes
erhöhten Ausgangszahl der Sitze und der Gesamtstimmenzahl der am
Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ist eine erneute
Berechnung nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes durchzuführen. (6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung der
Sitze ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 a anzufertigen und
von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu
unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der
Aufsichtsbehörde vorzulegen.“ Die Berechnung des Ergebnisses der Wahl zur Vertretung der Stadt Erkelenz wurde – so hat auch eine nochmalige Prüfung durch den Wahlleiter, aber auch durch den Kreis Heinsberg und den Innenminister NRW, ergeben - nach den o. a. gesetzlichen Regelungen durchgeführt.
2.1 „Die Sitzanzahl unserer Mandantin im Stadtrat wurde falsch berechnet.“ Wie die Ausführung zu lfd. Nr. 1 zeigen, erfolgte die Berechnung und das weitere Prozedere (z. B. Ziehung des Loses in der Sitzung des Wahlausschusses durch den Wahlleiter) genauestens nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine mathematische Rundung – wie von der Anwaltskanzlei durchgeführt – im Sinne von „1. Runden“, „2. Runden“ bis „4. Runden von Hand“ oder „4. Runden mit Excel“, und zwar solange bis aus einem Wert, der kleiner 0,5 ist, ein Wert von 0,5 wird, ist gemäß Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb ist ein solches Runden auch nicht anzuwenden. Bezüglich des Abzugs der Stimmen von Wahlvorschlagsträgern mit Sitzanteil unter 0,5 vor der Berechnung zum Ausgleich von Überhangmandaten ist festzustellen, dass § 33 Abs. 3 KWahlG zwar nicht explizit regelt, welche Gesamtstimmenzahl für die neue Verhältnisausgleichsberechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG zugrunde zu legen ist. Zur Bestimmung der für den proportionalen Aufstockungsausgleich maßgeblichen Gesamtstimmenzahl bedarf es deshalb einer verfassungskonformen Auslegung gemäß der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung. Das Kommunalwahlgesetz hatte im bisherigen, durch Änderungsgesetz vom 30.06.2009 aufgehobenen § 33 Abs. 3 bestimmt, dass Parteien oder Wählergruppen, die nicht mindestens eine Zahl von 1,0 für einen einzigen Sitz erreicht haben, bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt bleiben und deren Stimmen bei der erneuten Sitzberechnung von der Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 abzuziehen sind. Die abgezogenen Stimmen konnten daher auch bei einer erneuten Sitzberechnung im Fall von Überhangmandaten nicht berücksichtigt werden. Ziel des Gesetzes war und ist, dass nur noch solche Parteien oder Wählergruppen an der Sitzverteilung teilnehmen können, denen schon bei der Ausgangsberechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG gemäß Standardrundung rechnerisch mindestens 1 Sitz zustand. Konsequent bestimmt Satz 1 des neuen § 33 Abs. 3 (früher: § 33 Abs. 4) KWahlG unverändert, dass eine „Sitzverteilung“ unter den Parteien und Wählergruppen stattzufinden hat, denen nach § 33 Abs. 2 KWahlG rechnerisch Sitze „zustehen“. Bei der erneuten Berechnung nach § 33 Abs. 3 KWahlG geht es um eine etwaige daraus folgende Aufstockung von Sitzzahlen einzelner Wahlvorschlagsträger. Eine Sitzzahl „Null“ kann jedoch potentiell nicht aufgestockt werden. Dem entspricht die klarstellende Konkretisierung des § 33 Abs. 3 KWahlG in § 61 Abs. 5 KWahlO. § 61 Abs. 5 Satz 2 KWahlO wurde durch Änderungsverordnung vom 03.07.2009 im Hinblick darauf eingefügt, dass durch Änderungsgesetz vom 30.06.2009 der bisherige § 33 Abs. 3 KWahlG mit seiner Stimmenabzugsregelung in Satz 2 aufgehoben worden war. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss auch die die Erhöhung der Sitzzahl betreffende Gesetzesbestimmung in § 33 Abs. 3 Satz 2 KWahlG so interpretiert werden, dass von der Gesamtstimmenzahl nach § 33 Abs. 1 die Stimmen der Gruppierungen, die nach Absatz 2 keine Zuteilungssitzzahl erzielt haben, abzuziehen sind. Auch dies folgt aus § 61 Abs. 5 Satz 2 KWahlO. Damit ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 33 KWahlG und des § 61 KWahlO dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Wahl gerecht werden. Würde nämlich – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – eine Gruppierung, der bei dem ersten Stimmenverhältnisausgleich nach § 33 Abs. 2 KWahlG infolge eines Sitzanteils unter 0,5 kein Sitz zusteht, in den Aufstockungsausgleich nach § 33 Abs. 3 KWahlG einbezogen, so könnte sie gegebenenfalls einen Sitz gewinnen. Als unmittelbare Folge hieraus würde aber eine andere Partei oder Wählergruppe, der nach der Ausgangsberechnung tatsächlich ein oder mehrere Sitze zustehen, einen Sitz wieder verlieren. Bei der Ausgleichsberechnung darf jedoch kein Sitz entzogen, sondern allenfalls die Sitzzahl einzelner Parteien oder Wählergruppen aufgestockt werden. Andernfalls wäre die Erfolgswertgleichheit der für die vom Verlust eines Sitzes betroffene Gruppierung abgegebenen Wählerstimmen nicht gewahrt. Außerdem wäre die Beachtung der Chancengleichheit dieser Gruppierung nicht gewahrt. 2.2 Einwendung gegen das Losverfahren Das Losverfahren wurde genau an der Stelle angewandt, wo das Gesetz es verlangt. Einer anders lautenden Meinung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. 2.3 Antrag auf nochmalige Auszählung der Stimmen Die alleinige Unzufriedenheit mit einem Wahlergebnis, weil man sich mehr Stimmen erhofft hat, als man letztendlich vom Wähler erhalten hat, kann nicht zu einer nochmaligen Auszählung führen. Dies muss auch für den Fall knapper Wahlergebnisse gelten. Ein auf dieses Argument gestützter Antrag ist zurückzuweisen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass es „nach Lage der Dinge keineswegs sichergestellt“ sei, „dass die Stimmauszählung in allen Wahlbezirken ordnungsgemäß erfolgt“ sei. Konkrete Anhaltspunkte hierzu werden in der Folge allerdings nicht aufgeführt, nur dass „lediglich 1 einzige weitere Stimme“ dazu führen würde, „dass unsere Mandantin punktgenau wie die NPD über 220 Stimmen verfügte“. Diese Aussage ist aber kein Indiz für Unregelmäßigkeiten, sondern eben nur eine Unzufriedenheit – dargelegt am Vergleich mit einer anderen Partei – die etwas besser bei der Wahl abgeschnitten hat. In der Folge werden dann noch so genannte „Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten“ genannt, und zwar wie folgt: a) Es habe 265 ungültige Stimmen gegeben. Man frage sich, ob nicht wenigstens 1 oder gar mehrere dieser Stimmen richtigerweise als gültige, für die DIHS abgegebene Stimmen hätten gewertet werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass die Zahlen der ungültigen Stimmen absolut im Rahmen des sonst üblichen liegen. Besondere Auffälligkeiten sind nicht zu konstatieren. Die Wahlvorstände wurden vor der Wahl vom Wahlamt in einer Wahlhelferschulung eigens noch einmal auf die Kommunalwahlen hin geschult. Darüber hinaus greift das Wahlamt – gerade bei Kommunalwahlen – auf als Wahlhelfer erfahrene Personen zurück. Anhaltspunkte, die für die (in keiner Weise belegten) Mutmaßungen des Beschwerdeführers sprechen, gibt es nicht. b) Divergierende Wahlergebnisse in benachbarten Wahlbezirken Der Beschwerdeführer mutmaßt weiter, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben haben könnte, da in benachbarten Wahlbezirken die Ergebnisse von einander abweichen würden. Hierzu ist anzumerken, dass dies bei Wahlen häufiger festzustellen ist, ohne dass man hierin „Unregelmäßigkeiten“ vermuten müsste. Gerade in Gerderath könnte dies z. B. seinen Grund darin haben, dass der Ort für die alteingesessenen Gerderather immer noch aus „Alt-Gerderath“ und der ehemaligen „Bergmannssiedlung“ besteht. Divergierende Wahlergebnisse können aber die vielfältigsten Hintergründe haben. Dies gilt ganz besonders für Kommunalwahlen, da hier noch stärker als bei anderen Wahlen, örtlich bekannte oder weniger bekannte Personen zur Wahl stehen. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben (Seite 4, 6. Absatz) aufgeführten Zahlen ungültiger Stimmen werden irreführend dargestellt. Im Wahlbezirk 9 habe es bei 79 Stimmen 4 ungültige gegeben, im Wahlbezirk 10 bei 64 Stimmen 15 ungültige und im Wahlbezirk 11 bei 24 Stimmen 16 ungültige. Die Zahl der ungültigen Stimmen wird nicht bestritten. Allerdings sagt der Beschwerdeführer nichts zur Zahl der gültigen Stimmen insgesamt oder zum räumlichen Zusammenhang. Die höhere Zahl ungültiger Stimmen hängt wahrscheinlich schlicht und einfach auch mit dem Umstand zusammen, dass dort, wo es eine größere Zahl abgegebener Stimmen insgesamt gibt, es erwartungsgemäß auch mehr ungültige Stimmabgaben gibt. Auch wird nicht in Betracht gezogen, dass die DIHS über ihren Begründer und Vorsitzenden, Herrn Heinrich Schablitzky, ihre Basis in Gerderath hat. Der Wahlbezirk 11 hingegen setzt sich aus Teilen von Gerderath und dem Dorf Gerderhahn zusammen. Auch die sonstigen Wahlbezirksergebnisse der DIHS zeigen eindeutig, dass die Wählervereinigung ihren Stimmenschwerpunkt in der Ortslage Gerderath hat. c) Weitere Mutmaßung des Beschwerdeführers: Die Wahlergebnisse der Wahlbezirke 9 und 10 hätten erst gegen 22 Uhr vorgelegen. Hierzu ist zuerst einmal anzumerken, dass es sich um eine kombinierte Kommunalwahl handelte (Wahl Landrat – Wahl Kreistag – Wahl Bürgermeister – Wahl Stadtrat). Die Auszählung der Stimmen nach Abschluss der Wahlhandlung durch die Wahlvorstände hatte in dieser Reihenfolge zu erfolgen! Wie die Ergebnisse der Wahlen zeigen, hatten nicht alle Wahlbezirke gleich viele Stimmen auszuzählen, zumal der Wahlbezirk 11 aus 2 (!) Stimmbezirken bestand, sich das Zählgeschäft dort also auf 2 (!) Wahlvorstände verteilte. Dass dieser Bezirk schneller ausgezählt war, als die beiden anderen, dürfte leicht nachvollziehbar sein. Was die anderen Wahlbezirke angeht, so ist zu berücksichtigen, dass nicht überall gleich viele Stimmen zu zählen waren. Bei 4 Wahlen addiert sich der größere Zeitaufwand durchaus auf eine größere Zeitspanne, zumal sicherlich nicht alle Wahlvorstände ein gleiches Zähltempo aufweisen. Die Schnellmeldungseingänge mit exakter Zeitangabe sprechen eine andere Sprache, als es der Beschwerdeführer angibt. Die Ergebnisse der in der Reihenfolge der Zählvorgänge zuletzt ausgezählten Ratswahl für die Wahlbezirke 9 und 10 gingen bei der Verwaltung wie folgt ein: Wahlbezirk 9: 21:02 Uhr bei 748 Wähler/innen (für 1 Wahl) Wahlbezirk 10: 19:47 Uhr bei 624 Wähler/innen (für 1 Wahl) Die Feststellung des Beschwerdeführers beruhen mit hoher Wahrscheinlichkeit, auf der Präsentation der Wahlergebnisse über den Internet-Dienstleister regioiT, Aachen. Bei der erstmaligen Präsentation der Wahlergebnisse einer Kommunalwahl über das Programm votemanager kam es zu Leitungsengpässen, die im gesamten Wahlgebiet zwischen Aachen und Erkelenz (bei allen der regioiT angeschlossenen Kommunen) zu einer leider nur sehr schleppenden Präsentation der bereits lange vorher erfassten Wahlergebnisse führten. Detaillierter Beweis hierfür kann über die regioiT erfolgen. Die Internet-Wahlpräsentation diente zugleich als Grundlage der Wahlpräsentation in der Erkelenzer Stadthalle, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. d) Mutmaßung des Beschwerdeführers: Irrtümlich falsche Zuordnung von Stimmen bei der Auszählung Auch hier werden keinerlei Beweise vorgebracht. Es handelt sich um reine Spekulationen, die durch nichts untermauert sind. e) Mutmaßung des Beschwerdeführers: Briefwahlunterlagen könnten für mehr als 4 Wahlberechtigte an 1 Bevollmächtigten ausgegeben worden sein. Die neue Gesetzeslage ist beim Wahlamt selbstverständlich bekannt gewesen und sowohl jedem einzelnen Mitarbeiter des Briefwahlgeschäftes als auch der Politik eindeutig erläutert und so befolgt worden. Anhaltspunkte für die unbelegte Mutmaßung des Beschwerdeführers konnten in keiner Weise gewonnen werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Es wird hiermit festgestellt, dass a) eine mangelhafte Wählbarkeit eines Vertreters / einer Vertreterin nicht vorliegt, b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind, c) ein Einspruch gegen das Wahlergebnis zwar vorliegt, dieser aber als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen ist, d) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufestsetzung erfordern. 2. Die Wahl des Rates der Stadt Erkelenz am 30. August 2009 wird hiermit für gültig erklärt. 3. Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Erkelenz am 30. August 2009 wird hiermit für gültig erklärt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: § 40 KWahlG Akte DIHS – Stadt Erkelenz Rae Gilliand Einspruch DIHS
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