Bürgerinformationssystem

Auszug - 12. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung  

 
 
1. Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz und Soziales Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 01.03.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 18:15 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz
A 30/006/2005 12. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt Beteiligt:Sozialamt
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Dem Ausschuss war mit der Einladung zur Sitzung im Vorfeld der Entwurf über die neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mi

Dem Ausschuss war mit der Einladung zur Sitzung im Vorfeld der Entwurf über die neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit folgender Tatbestandsdarstellung zur Einsichtnahme vorgelegt worden.

 

1.

Anpassung der Straßenreinigungssatzung

In dem neuen Entwurf der Straßenreinigungssatzung wurden unter anderem entstandene Unklarheiten in Bezug auf die Ausgestaltung der Reinigungspflichten bereinigt. Im Folgenden werden sämtliche Änderungen im Vergleich zur alten Satzung erläutert:

 

 

 

 

§ 1 Straßenreinigungssatzung

In § 1 Absatz 1 werden zusätzlich gemeinsame Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 StVO in den zu reinigenden Bereich aufgenommen. Dies war bisher zwar so gewollt, jedoch nicht ausdrücklich normiert.

 

§ 2 Straßenreinigungssatzung

Das bisher der Satzung anhängende Straßenverzeichnis wird in Form eines Negativkataloges direkt in § 2 Absatz 2 aufgenommen. Hier sind nunmehr ausschließlich diejenigen Straßen aufgezählt, in denen die Stadt Erkelenz die Fahrbahnreinigung vornimmt. Die Reinigung aller Gehwege und der restlichen Fahrbahnen der nicht in diesem Straßenkatalog bezeichneten Straßen bzw. Straßenteile wird wie bisher den Anliegern übertragen. Diese Änderungen sind rein formaler Natur und stellen inhaltlich keine Änderung zur bisherigen Regelung dar. Das bisher als Anlage zur Straßenreinigungssatzung notwendige Straßenverzeichnis entfällt. Die ständige Notwendigkeit der Überarbeitung des Straßenverzeichnisses der von den Anliegern zu reinigenden Straßen ist nicht mehr gegeben.

 

§ 3 Straßenreinigungssatzung

Der § 3 Absatz 1 erfährt eine rein grammatische Änderung. Inhaltlich ergibt sich kein Unterschied zur bisherigen Regelung.

 

In § 3 Absatz 2 werden die Anlieger von Fußgängerzonen und Straßen ohne separaten Fußgängerweg nunmehr ausdrücklich verpflichtet, Gehstreifen für Fußgänger von Schnee und Glätte freizuhalten. Dies war bisher zwar beabsichtigt, jedoch nicht ausdrücklich in der Satzung normiert.

 

§ 3 Absatz 5 regelt die Zeiten, in denen der Winterdienst gewährleistet werden muss.

 

Mit den Änderungen in § 3 wird eine klarere inhaltliche Regelung des Umfanges des Winterdienstes garantiert.  Es wird nunmehr klar zwischen der Säuberung im Sommer (Absatz 1) und dem Winterdienst (Absatz 2 bis 5) unterschieden.

 

Eine inhaltliche Änderung hat die Vorschrift nur insofern erfahren, als dass nun auch für Anlieger von Fußgängerzonen und solcher Straßen, die über keinen separaten Gehweg verfügen, eine klare Regelung getroffen wird.

 

§ 9 Straßenreinigungssatzung

Der bisherige Verweis auf § 5 Straßenreinigungsgesetz NRW ist wegen dessen Aufhebung nicht mehr möglich. Hier wird nunmehr auf die Regelungen des OWiG hingewiesen. Eine Ahndung etwaiger Verstöße gegen die Satzungen nach dem OWiG ist problemlos möglich und auch vom NRW Städte- und Gemeindebund so vorgesehen.

 

2.

Überarbeitung der Straßen, die von der Straßen gereinigt werden. Die Bestimmung der Straßen, die von der Stadt gereinigt werden, wird im Ausschuss zur Diskussion gestellt.

 

Bezugnehmend auf den vorbezeichneten Tatbestand weist Erster Beigeordneter Dr. Gotzen noch mal darauf hin, dass der vorgelegte Entwurf der neuen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung im Interesse einer besseren Verständlichkeit für den Bürger inhaltlich überarbeitet worden sei. Dabei habe man die neue Satzung dem Muster des Städte- und Gemeindebundes angepasst.

 

Hervorgehoben werden müsse auch, dass die neue Satzung keine Gebührenänderung beinhalte.

 

Die seinerzeit von RH Felmin sowie vom Bezirksausschuss Erkelenz an die Verwaltung herangetragene Anregung, eine Unzumutbarkeitsregelung in die Satzung einzuarbeiten, sei bereits durch das Verzeichnis der Straßen, deren Fahrbahn von der Stadt selbst gereinigt würden, berücksichtigt. Eine weitergehende Regelung, die darauf abzielen würde, Anlieger aus persönlichen Gründen von der Reinigungspflicht zu befreien, sei wegen der sich hieraus ergebenden unübersehbaren Kosten für die Stadt Erkelenz abzulehnen gewesen. Zudem sei die Prüfung der persönlichen Unzumutbarkeit für die Stadt kaum, nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

„Die dem Original dieser Niederschrift beigefügten Fassung der 12. Änderung der Satzung über die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Erkelenz wird erlassen.“

Abstimmungsergebnis: (einstimmig - als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat)

Abstimmungsergebnis: (einstimmig - als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat)