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Erster Beig. Dr. Gotzen teilt mit, dass der städt. Musikverein Erkelenz e.V. mit Schreiben vom 27.01.2007 die Anerkennung der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt habe. Beim städt. Musikverein Erkelenz e.V. handele es sich um einen großen Verein mit eigener Jugendabteilung. Da der Verein eine eigene Jugendabteilung besitze, beziehe sich die Prüfung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausschließlich auf die Jugendabteilung und nicht auf den gesamten städt. Musikverein. Gemäß § 75 SGB VIII könnten juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie: 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe habe unter den genannten Voraussetzungen, derjenige, der auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen sei. Als anerkannter Träger erlange der Verein ein Vorschlagsrecht für die zur Verfügung stehenden Plätze im Jugendhilfeausschuss nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Der städt. Musikverein Erkelenz e.V. sei in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen. Das Finanzamt bescheinige mit dem Freistellungsbescheid vom 01.06.2005, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene. Die Aktivitäten der Jugendabteilung erstreckten sich nicht ausschließlich auf musikalische Veranstaltungen, sondern auf die Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen Angeboten wie Wochenendfreizeiten, Begegnungen, Gruppenveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten. Die Jugendabteilung bestehe seit 1965. Nach den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörde vom 14.04.1994 müsse zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen aus § 75 SGB VIII die Eigenständigkeit der Jugendabteilung im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation gewährleistet seien. Die Eigenständigkeit der Jugendabteilung werde in der Satzung des städt. Musikvereins e.V. und in der Jugendordnung insbesondere belegt durch: - die Gewährleitung des Rechts auf Selbstorganisation und -gestaltung in der Satzung, - selbst gewählte Organe, - demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb der Jugendabteilung, - eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel. Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII seien erfüllt. Auf die Anerkennung bestehe ein Anspruch, da die Jugendabteilung seit 1965 auf dem Gebiet der Jugendhilfe aktiv sei. Mit der Anerkennung erhalte der Verein u.a. gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ein Vorschlagsrecht für die zur Verfügung stehenden Plätze im Jugendhilfeausschuss. Beschluss (in eigener Zuständigkeit): „Die Jugendabteilung des Städtischen Musikvereins Erkelenz e.V. wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Enthaltung |
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