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Vorlage - A 51/057/2007  

 
 
Betreff: Antrag des "Städt. Musikverein Erkelenz e.V." auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
06.06.2007 
7. Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 27.01.2007 beantragt der Städtische Musikverein Erkelenz e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

Beim Städtischen Musikverein Erkelenz handelt es sich um einen großen Verein mit eigener Jugendabteilung. Da der Verein eine eigene Jugendabteilung besitzt, bezieht sich die Prüfung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausschließlich auf die Jugendabteilung und nicht auf den gesamten Städtischen Musikverein.

 

Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie:

1.      auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den vorgenannten Voraussetzungen, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Als anerkannter Träger erlangt der Verein ein Vorschlagsrecht für die zur Verfügung stehenden Plätze im Jugendhilfeausschuss nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

 

Der Städtische Musikverein Erkelenz e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen.

Das Finanzamt Erkelenz bescheinigt mit dem Freistellungsbescheid vom 01.06.2005, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dient.

Die Aktivitäten der Jugendabteilung erstrecken sich nicht ausschließlich auf musikalische Veranstaltungen, sondern auch auf die Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen Angeboten wie Wochenendfreizeiten, Begegnungen, Gruppenveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten.

Die Jugendabteilung besteht seit 1965.

 

Nach den Grundsätzen der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen aus § 75 SGB VIII die Eigenständigkeit der Jugendabteilung im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation gewährleistet sein.

Die Eigenständigkeit der Jugendabteilung wird in der Satzung des Städtischen Musikvereins e.V. und in der Jugendordnung insbesondere belegt durch:

-         die Gewährleitung des Rechts auf Selbstorganisation und -gestaltung in der Satzung

-         selbstgewählte Organe

-         demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb der Jugendabteilung

-         eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel

 

Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII sind erfüllt.

Auf die Anerkennung besteht ein Anspruch, da die Jugendabteilung seit 1965 auf dem Gebiet der Jugendhilfe aktiv ist. Mit der Anerkennung erhält der Verein u.a. gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ein Vorschlagsrecht für die zur Verfügung stehenden Plätze im Jugendhilfeausschuss.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dem Antrag des Städt. Musikvereins Erkelenz zu entsprechen.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Jugendabteilung des Städtischen Musikvereins Erkelenz e.V. wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entsteht zunächst kein Aufwand. Evtl. Folgekosten, wie z.B. Inanspruchnahme von Fördermitteln nach den Richtlinien, lassen sich z. Z. nicht absehen.