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Auszug - Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Erkelenz und über die Kostenbeiträge der Eltern bei Kindertagespflege  

 
 
4. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 2
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 13.06.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz
A 51/039/2006 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Erkelenz und über die Kostenbeiträge der Eltern bei Kindertagespflege
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Erster Beig

Erster Beig. Dr. Gotzen erläutert, dass für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder derzeit Elternbeiträge auf der Grundlage des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) erhoben würden. Die genaue Höhe der Elternbeiträge sei mit einer Anlage zum Gesetz geregelt und erfolge nach einer einkommensabhängigen Staffelung.

 

Durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsstrukturgesetz 2006) vom 17.05.2006 sei in § 17 GTK die Zuständigkeit zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege auf die Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen worden. Durch dieses Gesetz werde der bisherigen Elternbeitragserhebung mit Inkrafttreten die Grundlage entzogen. Dies bedeute, dass ohne einen entsprechenden Ersatz der Rechtsgrundlage ab 01.08.2006 keine Elternbeiträge mehr erhoben werden könnten.

 

Die Verwaltung schlage deshalb vor, die Erhebung von Elternbeiträgen ab dem 01.08.2006 in einer Satzung zu regeln und die im GTK bisher enthaltenen Regelungen wie beispielsweise die Definition des Elterneinkommens, die Höhe der Elternbeiträge, Zuschläge für die Inanspruchnahme einer Übermittagbetreuung oder die Geschwisterkindregelung unverändert zu übernehmen.

 

Für das Haushaltsjahr 2006 werde ein Elternbeitragsaufkommen von ca. 930.000,-- € erwartet.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen teilt weiter mit, dass mit dem am 01.10.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) der Gesetzgeber die institutionelle Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen mit der Kindertagespflege gleichgestellt habe. In diesem Zusammenhang habe er auch die Vorschriften zur Erhebung einer Kostenbeteiligung neu geregelt.

 

Habe die bis dahin geltende Fassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege die Erhebung eines individuellen Kostenbeitrags auf der Grundlage des § 93 SGB VIII a.F. vorgesehen, so sei jetzt die Erhebung von Beiträgen für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemeinsam in §§ 90 SGB VIII n.F. geregelt. Dieser gebe den Kommunen die Möglichkeit, bei Fehlen einer landesrechtlichen Regelung für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII selber Kostenbeiträge festzusetzen.

 

Nach den zwischenzeitlich vorliegenden Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und des Städte- und Gemeindebundes NRW solle sich die Höhe der Kostenbeiträge an den Beträgen orientieren, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen festgesetzt worden seien. Damit solle eine gleichwertige Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege erreicht werden.

 

Die Verwaltung habe deshalb einen Vorschlag zur künftigen Systematik der Beitragserhebung erarbeitet, der der noch zu erlassenden Satzung als Anlage beigefügt sei. Dieser Vorschlag orientiere sich grundsätzlich an den Einkommensgrenzen des GTK. Auch im Bereich der Kindertagespflege sollten die Eltern für die Betreuung von Geschwistern im Rahmen einer Geschwisterkinderregelung nur einen Kostenbeitrag zahlen. Bei dieser Regelung sollten auch die Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut würden, berücksichtigt werden. In dieser Konkurrenzsituation solle der jeweils höhere Beitrag zu entrichten sein.

 

Hinsichtlich des bei Tagespflege zu erhebenden Beitrags solle auch für die Kindertagespflege der Einkommensbegriff aus § 17 GTK Verwendung finden. Zur Vermeidung von Härten bestehe nach § 90 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls die Möglichkeit der Beantragung eines teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kostenbeitrages.

 

Die der Vorlage beigefügte Kostenbeitragstabelle gehe davon aus, dass bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden ein Beitrag erhoben werde, der auch für die Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren in einer Tageseinrichtung zu zahlen wäre.

 

Bei einer hiervon abweichenden Betreuungszeit werde der Kostenbeitrag im Verhältnis zur Stundenzahl vermindert oder erhöht. Der Kostenbeitrag solle unabhängig vom Alter der Kinder erhoben werden, da die Altersgruppe der unter 3-jährigen den überwiegenden Teil der vermittelten Fälle ausmache. Kindertagespflege für ältere Kinder werde in der Regel nur ergänzend zu einem Angebot in einer Tageseinrichtung oder zu einem Schulbesuch mit einem geringen Stundenumfang erbracht, so dass hierfür auch nur ein entsprechend geringer Kostenbeitrag zu zahlen sei.

 

Nach den gemeinsamen Empfehlungen des Städtetages und des Städte- und Gemeindebundes NRW solle aus Gründen der Rechtssicherheit die Kostenheranziehung durch eine Satzung geregelt werden. Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ werde in der heutigen Sitzung dem Jugendhilfeausschuss mit der Empfehlung zur Weiterleitung an den Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

In der anschließenden Aussprache verweist Ratsfrau Schirrmeister-Heinen auf die Stadt bzw. den Kreis Neuss, wo keine Elternbeiträge mehr erhoben würden. Sie vertritt die Auffassung, lieber in das Kindergartenwesen zu investieren als in den Straßenverkehr oder ruhenden Verkehr.

 

Erster Beig. Dr. Gotzen entgegnet, dass in Nordrhein-Westfalen mit der neuen gesetzlichen Grundlage keine Einheitlichkeit mehr gegeben sei, was die Stadt Erkelenz bedauere. Die neue Regelung sei jedoch Wille der Landesregierung. Weiter weist Erster Beig. Dr. Gotzen darauf hin, dass ca. 30 % des Haushaltsvolumens der Stadt Erkelenz für Schule und Jugendhilfe aufgewendet würden.

 

Ausschussmitglied Frau Birx hält die für die Stadt Erkelenz vorgesehene Regelung für vernünftig und weist darauf hin, dass es sich aller Voraussicht nach ohnehin um eine Übergangsregelung handeln würde.

 

Eine Ausfertigung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ liegt der Niederschrift als Anlage bei.

Beschluss (als Empfehlung an den Rat):

Beschluss (als Empfehlung an den Rat):

„Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Erkelenz als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe von ihrem Recht Gebrauch macht, für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbereich Erkelenz Elternbeiträge zu erheben.

Er empfiehlt dem Rat, die Erhebung der Elternbeiträge in der als Anlage im Original beigefügten Satzung zu erheben.“

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Elternbeiträge (25 KB)      
Anlage 2 2 Satzung Elternbeiträge Anlage 1 (11 KB)      
Anlage 3 3 Satzung Elternbeiträge Anlage 2 (14 KB)